Ein seit dem 9.2. rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg (Az. 7 OWi 170 Js 112950/20) hat die Verfassungswidrigkeit der baden-württembergischen Corona-Verordnung erklärt. Konkret ging es um den Fall einer Person, die
»… sich mit anderen zu dritt in der Öffentlichkeit aufgehalten und alkoholische Getränke konsumiert [habe], wobei alle drei Personen in verschiedenen Haushalten lebten und auch nicht direkt miteinander verwandt seien.«
Der Betroffene wurde auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Die Richterin führte u.a. aus:
»Der Betroffene war bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da § 3 CoronaVO BW in der Fassung vom 9.5.20 verfassungswidrig und damit nichtig ist.
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