»In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht).«
Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (gesetze-bayern.de zuletzt geändert am 16.2.)
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