Begleitet von dieser Anzeige läßt faz.net den "Entwicklungsökonomen" Sebastian Vollmer am 16.8. zu diesem Thema spekulieren (Bezahlschranke).
Ausführlich argumentiert Vollmer zunächst gegen eine Impfpflicht, um dann ein großes ABER vorzubringen:
»… In einer freien Gesellschaft gehört es… nicht zu den Aufgaben des Staates, Bürgerinnen und Bürger bis zur letzten Konsequenz vor sich selbst zu schützen. Wenn man diese Frage zum Verhältnis von Individuum und Staat anders beantwortet, dann wäre es nur konsequent, auch eine gesetzliche Beschränkung des Konsums von Alkohol und Zucker zu fordern.
Es braucht eine globale Kraftanstrengung
Als einziges valides Argument für die Fortsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen oder gar für eine Impfpflicht bleibt für mich die Sorge, dass in einer Bevölkerung mit vielen geimpften Personen und vielen Infektionen neue Varianten entstehen können, die sich früher oder später gegen die Impfung durchsetzen werden. Wenn diese Sorge das Handeln leitet, dann ist die Perspektive auf Deutschland oder Europa aber zu eng. Die Pandemie wird erst dann vorbei sein, wenn sie überall vorbei ist. Um die Pandemie zu überwinden, braucht es eine globale Kraftanstrengung. Eine solche Kraftanstrengung wäre allein schon aus humanitären Gründen angebracht. Es ist ungerecht, dass der ärmere Teil der Weltbevölkerung Immunität auf natürlichem Weg mit Menschenleben bezahlt, während dem reicheren Teil der Weltbevölkerung mehr effektive Impfstoffe zur Verfügung stehen, als es impfwillige Menschen gibt.«
Mit dem Mantra "Die Pandemie wird erst dann vorbei sein, wenn sie überall vorbei ist" ist die Katze aus dem Sack und das "valide Argument für eine Impfpflicht" gefunden. Das Schleifchen der "Solidarität" mit dem "ärmeren Teil der Weltbevölkerung" ist für die Mäuse gedacht, die dem Traum anhängen, sie und nicht etwa Big Pharma und Big Tech schrieben die Drehbücher der "Pandemie".
Pikant ist, daß Vollmer einer der Autoren einer Studie der Universität Göttingen war, in der bereits im April 2020 festgestellt wurde:
»Das Problem ist die Dunkelziffer
Göttinger Forscher haben in einer neuen internationalen Studie die Dunkelziffer des Virus errechnet: In Deutschland wurden demnach bis zum 17. März nur 15 Prozent aller SARS-Cov-2-Infektionen erkannt.
„Die Fallzahlen, die uns täglich in den Nachrichten berichtet werden, haben nichts mit dem tatsächlichen Infektionsgeschehen zu tun“, resümieren Prof. Dr. Sebastian Vollmer, Lehrstuhl für Entwicklungsökonomie in Göttingen, und sein Kollege Dr. Christian Bommer.
DIE WAHRE ZAHL AN INFIZIERTEN LIEGE UM EIN VIELFACHES HÖHER
Sie weisen darauf hin, dass die Gesundheitssysteme bisher nicht gut genug darin waren, neuartige Corona-Infektionen zu erkennen. Die wahre Zahl an Infizierten liege um ein Vielfaches höher…«
zm-online.de (14.4.2020)
»Hierzulande bleiben nach den Hochrechnungen fünf von sechs Fällen unentdeckt…
“Diese Ergebnisse bedeuten, dass Regierungen und politische Entscheidungsträger bei der Interpretation von Fallzahlen für Planungszwecke äußerste Vorsicht walten lassen müssen”, sagt Vollmer. In Deutschland sind nach Einschätzungen der Wissenschaftler 15,6 Prozent der Corona-Infizierten entdeckt worden. Dementsprechend müssten sich bis Ende März mehr als 460.000 Menschen mit dem Erreger infiziert haben. Offiziell seien aber nur 71.808 Fälle gemeldet worden.«
rnd.de (8.4.2020)
Das bedeutet zum einen, daß nach diesen Daten bereits damals die Fallsterblichkeit entschieden zu hoch angesetzt wurde. Zum anderen lassen die Zahlen Rückschlüsse zu auf einen extrem viel höheren Immunisierungsgrad der Bevölkerung bereits vor anderthalb Jahren. Wie sich seine "Impf"-Euphorie damit verträgt, wäre erklärungsbedürftig.
Das könnten die Vorarbeiten dafür sein, Souveränität an die WHO (oder das WEF oder sonstwen) abzugeben. Mit der gleichen Argumentation wie bei der Entmachtung der Länder und Übertragung der Zuständigkeit an den Bund: Es gibt zuviel Durcheinander, wir brauchen koordinierte Maßnahmen, blah und blah.
Vielleicht werden deshalb die konfusen Reisebeschränkungen und Hochinzidenzwarnungen inszeniert – irgendwann schluckt die Bevölkerung das.
Vollmer argumentiert gekonnt, aber am Sachverhalt vorbei.
Eine freie Gesellschaft besteht aus freien, selbstbestimmten Wesen, welche frei und selbstbestimmt entscheiden, ob und welchen medizinischen Eingriff respektive an welchem medizinischen Experiment sie teilnehmen.
Kein "Staat", also Vertreter des Souveräns kann jemals ein verankertes "Recht" erschaffen, welches sich gegen den Willen des Individuums richtet.
Medizinische Maßnahmen haben nichts mit "Solidarität" oder gar einem aufgezwungenen "Schutz zum Wohle des Individuums" zu tun.
Ergo: Vollmer muss 100x den Nürnberger Codex und 200x die angeborenen, unveränderlichen Menschenrechte an die Tafel schreiben.
Unabhängig davon: ES IST KEINE IMPFUNG, weder per klassischen Definition, noch sonst wie.
Geimpfte sind auch keine Geimpfte sondern mRNA-Infizierte
Schlussendlich bedarf es eines MPU Tests für Personen des öffentlich und politischen Lebens, wenn diese zwar von einem mangelhaften bis nicht existenten "Schutz" durch mRNA-Injektionen gegenüber Phantasie-Mutanten wie Delta lamentieren und dennoch mRNA-Injektionen fordern.
Zudem ist längst belegt, dass die FDA bescheinigt hat, PCR Tests nach Grippe-Komponenten validiert zu haben. Das nun genau jene PCR Tests auf einmal neue "Mutanten" nachweisen wollen, grenzt an Harry Potter Zauber.
Es bleibt ein Krieg gegen die Verfassung und den gesunden Menschenverstand. Per Definition ein medizinisches Verbrechen und Putsch gegen die demokratische Grundgesetzordnung
@ danny
Der Fachbegriff lautet, glaube ich, "GMO" (genetically modified organism) und nicht "mRNA-Infizierte" – aber "Geimpfte" selbstverständlich auch nicht.
Na, dann freust du dich wahrscheinlich genau wie ich, auf den 27.08.
Um 20:15 läuft da auf Tele5 "Idiocracy".
Ein Film in dem man Wirrköpfe, Pferdeärzte und Bankkaufleute wiedererkennen wird.
»… In einer freien Gesellschaft gehört es… nicht zu den Aufgaben des Staates, Bürgerinnen und Bürger bis zur letzten Konsequenz vor sich selbst zu schützen. Wenn man diese Frage zum Verhältnis von Individuum und Staat anders beantwortet, dann wäre es nur konsequent, auch eine gesetzliche Beschränkung des Konsums von Alkohol und Zucker zu fordern. "
Zum Thema individuelle Freiheit vs. staatlicher Eingriff in Bezug auf (Corona-)Impfzwang:
Heated Vaccine Debate – Kennedy Jr. vs Dershowitz (23.07.2020)
https://www.youtube.com/watch?v=IfnJi7yLKgE
https://www.bitchute.com/video/iNe25VeFMaTn/
Mantra
Die Pandemie wird erst dann vorbei sein, wenn sie überall vorbei ist
This pandemic won't be over anywhere until it's over everywhere
— WHO · 15.03.2021
https://www.who.int/news/item/15–03-2021-covid-19-solidarity-response-fund-marks-first-anniversary-and-appeals-for-continued-support
The pandemic won't be over anywhere until it's under control everywhere
— Los Angeles Times · 14.04.2021
https://www.latimes.com/politics/story/2021–04-14/column-the-pandemic-wont-end-anywhere-until-its-under-control-everywhere
« et elle ne sera finie nulle part tant qu’elle ne sera pas terminée partout »
—UN · 17.05.2021
https://news.un.org/fr/story/2021/05/1096132
La pandémie est loin d’être vaincue, et on n’en viendra pas à bout tant qu’elle persistera encore quelque part.
— Tedros · 17.05.2021
https://www.who.int/fr/director-general/speeches/detail/director-general-s-opening-remarks-at-the-media-briefing-on-covid-19–17-may-2021
The pandemic is a long way from over, and it will not be over anywhere until it’s over everywhere.
— Tedros · 17.05.2021
https://www.who.int/director-general/speeches/detail/director-general-s-opening-remarks-at-the-media-briefing-on-covid-19–17-may-2021
· COVAX is a crime against humanity · Join the global STOP COVAX movement ·
Prof. Sebastian Vollmer
Global health, Poverty, Inequality, Nutrition, Child development
Georg-August-Universität Göttingen – Chair of Development Economics / Centre for Modern Indian Studies ( CeMIS )
https://www.gts-goettingen.de/project/prof-dr-sebastian-vollmer/
Prof. Sebastian Vollmer was interviewed for a podcast by Apotheken Umschau: Haben wir genug Impfstoff? Und – Corona, das Ungleichheitsvirus
https://www.uni-goettingen.de/en/in+the+media/622403.html
https://www.apotheken-umschau.de/podcast/episode/klartext-corona-der-expertinnen-podcast/97-haben-wir-genug-impfstoff-und-corona-das-ungleichheitsvirus-770143.html
https://www.apotheken-umschau.de/podcast/serie/klartext-corona-der-expert-innen-podcast-754307.html
· STOP COVAX ·
Prof. Sebastian Vollmer was interviewed for a podcast by Apotheken Umschau: Haben wir genug Impfstoff? Und – Corona, das Ungleichheitsvirus
Vollmer ab min 18:15
https://uni-goettingen.de/en/in+the+media/622403.html
02.02.2021 · Podcast #97 · Apotheken-Umschau
#97 Haben wir genug Impfstoff? Und – Corona, das Ungleichheitsvirus
Im Gespräch: Professor Sebastian Vollmer
Seit über einem Monat wird in Deutschland geimpft. Und noch ruckelt es an einigen Stellen. Woran das liegt
Von Anja Kopf und Dr. Dennis Ballwieser
Vollmer ab min 18:15
apotheken-umschau.de/podcast/episode/klartext-corona-der-expertinnen-podcast/97-haben-wir-genug-impfstoff-und-corona-das-ungleichheitsvirus-770143.html
Dunkelziffer:
Angenommen Lockdowns, Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht funktionierten ‑wenigstens teilweise‑, dann liefert der Vergleich der Testpositiven der ersten Welle mit den Toten der zweiten Welle ein Indiz für eine hohe Herdenimmunisierung, also hohe Dunkelziffer, in der ersten Welle. https://www.freewiki.eu/de/images/f/f3/Scatter_Tote_Welle2_vs_Positive_Welle1.png
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu
Zwangsbehandlungen bei Patientenverfügung
im Maßregelvollzug
Pressemitteilung Nr. 66/2021 vom 30. Juli 2021
Beschluss vom 08. Juni 2021
2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen
die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers
in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde.
Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses
wiederholt medizinisch zwangsbehandelt,
obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen.
Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war aufgrund einer gerichtlichen Anordnung ab Oktober 2015 zunächst einstweilig und nach Abschluss des Strafverfahrens dauerhaft in einem Bezirkskrankenhaus im Maßregelvollzug untergebracht. Bereits im Juni 2005 hatte er in einem Formular erklärt, eine „Patientenverfügung“ getroffen zu haben und sie in diesem Dokument zu wiederholen. Er traf insbesondere Anordnungen zu lebensverlängernden Maßnahmen sowie Fremdbluttransfusionen und setzte seine Mutter als bevollmächtigte Vertreterin ein. Mit Datum vom 4. Januar 2015 hatte er seine Mutter nochmals als Bevollmächtigte eingesetzt, die ihn in allen Angelegenheiten vertreten sollte. In einem weiteren Schriftstück vom 11. Januar 2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass er es jedem Arzt, Pfleger (und anderen Personen) verbiete, ihm Neuroleptika in irgendeiner Form gegen seinen Willen zu verabreichen oder ihn dazu zu drängen.
Im September 2016 beantragte das Bezirkskrankenhaus die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers, weil er an einer Schizophrenie vom paranoid-halluzinatorischen Typ leide. Die Behandlung sei notwendig, um ihn vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden zu bewahren, die bei weiterer Verzögerung des Behandlungsbeginns mit hoher Wahrscheinlichkeit einträten. Das für das Strafverfahren zuständige Landgericht erteilte auf Grundlage der Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3, Art. 41 Nr. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung des Freistaates Bayern in der Fassung vom 17. Juli 2015 (BayMRVG a. F.) die Einwilligung, den Beschwerdeführer mit einem atypischen Neuroleptikum zu behandeln. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
Auf erneuten Antrag des Bezirkskrankenhauses erteilte das Landgericht mit angegriffenen Beschlüssen aus dem März 2017 und Juni 2017 die Einwilligung in die Fortsetzung der Behandlung bis August 2017. Die eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss im Juli 2017 als unbegründet zurück.
Nach anschließend erneut erteilter Verlängerung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers durch das für die Vollstreckung zuständige Landgericht im Dezember 2017 hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung zunächst auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es davon ausgegangen sei, dass keine Patientenverfügung vorliege. Das Landgericht erteilte daraufhin mit angegriffenem Beschluss vom März 2018 erneut die Einwilligung zur täglichen Injektion eines Medikaments für weitere zwölf Wochen. Das von dem Beschwerdeführer in der Patientenverfügung vom 11. Januar 2015 ausgesprochene Verbot, ihm Neuroleptika zu verabreichen, sei berücksichtigt worden, stehe einer Zwangsbehandlung aber nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss im Mai 2018 als offensichtlich unbegründet.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG) und seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Mittelbar richten sich die Verfassungsbeschwerden gegen die die Zwangsbehandlung betreffende Regelung des Art. 6 Abs. 3 bis 6 BayMRVG a. F.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Verfassungsbeschwerden haben überwiegend Erfolg.
I. Die erste Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom Juni 2017 und den Beschluss des Oberlandesgerichts im Ausspruch über die Rechtmäßigkeit dieser landgerichtlichen Entscheidung richtet. Der Beschwerdeführer hat den angegriffenen Beschluss des Landgerichts weder vorgelegt noch inhaltlich ausreichend wiedergegeben.
II. Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, sind sie begründet.
1. Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Dieses Grundrecht schützt die körperliche Integrität der Person und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung. Der in der medizinischen Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person mit Neuroleptika liegende Grundrechtseingriff wiegt dabei besonders schwer.
2. Ungeachtet der besonderen Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs kann die Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person jedoch gerechtfertigt sein.
a) Der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der untergebrachten Person stellt zwar keinen geeigneten Rechtfertigungsgrund dar, weil dieser auch dadurch gewährleistet werden kann, dass die Person unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Zur Rechtfertigung können jedoch die Grundrechte anderer Personen innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung herangezogen werden. Ein weiterer Verbleib des Betroffenen in der Maßregelvollzugseinrichtung kann diejenigen Personen nicht schützen, die ihm dort begegnen. Die aus den Grundrechten dieser Personen folgenden Schutzpflichten können einen Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung darstellen. Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse der untergebrachten Person selbst können eine staatliche Schutzpflicht auslösen, die eine Zwangsbehandlung zu rechtfertigen vermag.
b) Eine Zwangsbehandlung darf als letztes Mittel aber nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen und eine weniger in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Behandlung mithin aussichtslos ist. Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist oder sich nicht einsichtsgemäß verhalten kann und dass der Behandlung der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert darüber hinaus, dass die Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, dem sie dient, Erfolg verspricht und der zu erwartende Nutzen den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Maßnahme verbundene Beeinträchtigung deutlich überwiegt.
c) Aus den Grundrechten ergeben sich zudem Anforderungen an das Verfahren. Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen sind diese anzukündigen und überdies ist die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch ärztliches Personal erforderlich. Neben Dokumentationspflichten bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung.
3. Eine Zwangsbehandlung zum Schutz der Grundrechte der untergebrachten Person selbst kann jedoch dann nicht gerechtfertigt werden, wenn diese sie im Zustand der Einsichtsfähigkeit wirksam ausgeschlossen hat.
a) Sofern Betroffene mit freiem Willen über medizinische Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung der eigenen Gesundheit entscheiden können, besteht keine Schutz- und Hilfsbedürftigkeit, die Voraussetzung für eine staatliche Schutzpflicht ist. Der Einzelne ist grundsätzlich frei, über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie des Einzelnen und als solche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Dieses Grundrecht verstärkt durch die Inbezugnahme der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG den Gewährleistungsgehalt der körperlichen Unversehrtheit zu einer „Freiheit zur Krankheit“ und verleiht ihm dadurch ein besonderes Gewicht. Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der in den Augen Dritter den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Das schließt die „Freiheit zur Krankheit“ und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind und deren Unterlassen zum dauerhaften Verlust der persönlichen Freiheit führen kann.
Hat der Betroffene im Zustand der Einsichtsfähigkeit die Ablehnung einer medizinischen Zwangsbehandlung wirksam verfügt, darf sich der Staat deshalb jedenfalls zum Schutz des Betroffenen im Maßregelvollzug über diese Disposition nicht hinwegsetzen. Die Schutzpflicht des Staates tritt gegenüber dem Betroffenen insoweit zurück.
b) Dies setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Das ist in einer zweistufigen Prüfung zu beantworten: Die Erklärung muss im Zustand der Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung ihres Aussagegehalts abgegeben worden sein. Auf der zweiten Stufe ist der Inhalt der Erklärung daraufhin auszulegen, ob dieser hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungssituation von der Reichweite der Erklärung umfasst ist. Liegen die Voraussetzungen für eine bindende Erklärung vor, so ist diese Ausdruck des freien Willens des Erklärenden und schließt eine Zwangsbehandlung, die sich zur Rechtfertigung allein auf den Schutz des Betroffenen selbst stützt, auch im Maßregelvollzug aus. Allerdings ist fortlaufend zu überprüfen, ob die jeweiligen Umstände und Krankheitssituationen noch von der Patientenverfügung gedeckt sind.
c) Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten und daher dessen krankheitsbedingten Übergriffen ausgesetzt sein können, bleibt dabei unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren. Sieht der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Schutzpflicht die Maßnahme einer Zwangsbehandlung der untergebrachten Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden.
4. Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht. Die Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die medizinischen Zwangsbehandlungen sind nicht gerechtfertigt.
a) Die gesetzliche Grundlage in Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayMRVG a. F. (in Bezug auf die vorläufige Unterbringung in Verbindung mit Art. 41 Nr. 3 BayMRVG a. F.) genügt zwar den Anforderungen, die das Grundgesetz an die Zulassung von Zwangsbehandlungen stellt.
Die Vorschrift gibt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung vor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs sind auch hinreichend klar und bestimmt geregelt. Insbesondere genügt der Begriff des „Beachtens“ einer Patientenverfügung in Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a. F. den Bestimmtheitsanforderungen. Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayMRVG a. F. erfüllt zudem die verfassungsrechtliche Anforderung, die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen oder seine Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten zur Voraussetzung einer Zwangsbehandlung zu machen.
b) Die angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung jedoch nicht stand.
Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Gerichte haben nicht bedacht, dass das Selbstbestimmungsrecht eine Zwangsbehandlung, die allein dem Schutz des Betroffenen dient, bei einer entgegenstehenden wirksamen Patientenverfügung von vornherein verbietet. Sie haben die Erklärung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2015 zwar als wirksame Patientenverfügung im Sinne von § 1901a BGB angesehen. Dabei haben sie es allerdings versäumt, zuvor im Wege einer zweistufigen Überprüfung der Erklärung festzustellen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung einsichtsfähig gewesen ist und ob deren Inhalt die konkrete Behandlungssituation im Maßregelvollzug umfasst. Obwohl sie von einer wirksamen Patientenverfügung ausgingen, haben die Gerichte die Erklärung vom 11. Januar 2015 hinter der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers und insbesondere zur Herstellung seiner Entlassungsfähigkeit zurücktreten lassen, ohne zu ermessen, inwieweit die Schutzpflicht ihre Grenzen in dessen Selbstbestimmungsrecht als Patient findet. Die Gerichte haben demgemäß auch nicht auf Rechte Dritter abgestellt, die in der Maßregelvollzugsanstalt womöglich tätlichen Angriffen durch den Beschwerdeführer ausgesetzt wären und deren Schutz einen Eingriff in dessen Grundrechte rechtfertigen könnte. Die Frage, ob die Zwangsbehandlung vorliegend zum Schutz anderer Personen nach Art. 6 Abs. 6 BayMRVG a. F. gerechtfertigt war, ist einer verfassungsgerichtlichen Prüfung somit nicht zugänglich.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-066.html
"Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse der untergebrachten Person selbst können eine staatliche Schutzpflicht auslösen, die eine Zwangsbehandlung zu rechtfertigen vermag."
Der Beschwerdeführer wurde durch den Staat mittels dessen Gesetzgebung untergebracht. Die Unterbringung und eine damit verbundenen Zwangsbehandlung lösen eine Schutzpflicht des unterbringenden Staates aus, da der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit eingeschränkt, bzw. verletzt wird.
Der Staat schützt den Kranken somit vor sich selbst.
Bitte "den Kranken" nicht durch "uneinsichtigen Ungeimpften" ersetzen.
Was willste dazu noch sagen. Das Einzige was diesen Staat rechtfertigt, das sind die Interessen privater Unternehmer. Somit ist dieser Staat privater Natur. Und hat somit nicht das Geringste Interesse daran, seine Staatsbürger vor irgendetwas zu schützen.
MFG
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Klageflut gegen Corona-Politik
– das ist mit den Eilanträgen passiert
Die Freiheitsbeschränkungen in der Pandemie hatten eine beispiellose Klageflut ausgelöst.
Inzwischen sind die allermeisten Eilanträge bearbeitet.
dpa 17.08.2021 06:26 Uhr
Das geht aus den aktuellen Eingangs- und Erledigungszahlen hervor, die das Gericht der Deutschen Presse-Agentur in Karlsruhe auf Anfrage mitteilte.
Demnach waren bis Ende Juli (Stand: 28. Juli/18.00 Uhr)
insgesamt 124 reine Eilanträge eingegangen.
Davon wurden alle außer einem bereits beschieden.
121 dieser Eilanträge wurden abgelehnt oder erledigten sich anderweitig.
Nur in zwei Fällen hatten die Kläger Erfolg.
Maßnahmen können nachträglich noch für verfassungswidrig erklärt werden
Dazu kamen
seit Ausbruch der Pandemie
468 Verfassungsbeschwerden,
die zusammen mit einem Eilantrag eingereicht wurden.
Hier sind 372 bereits entschieden
– lediglich ein Eilantrag hatte Erfolg.
Aus dem Jahr 2020 sind nur noch drei Verfahren offen,
aus 2021 sind es 93.
Insgesamt waren beim Gericht Ende Juli noch 178 von ursprünglich einmal 696 Verfassungsklagen anhängig. Hier sind sämtliche Verfahren mitgerechnet, unabhängig davon ob es einen Eilantrag gab oder nicht.
https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/klageflut-gegen-corona-politik-das-ist-mit-den-eilantraegen-passiert
weitere Pressemitteilungen
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html?cms_gtp=5399872_list%253D2
Mission accomplished
Es ist ja eines, eine Impfpflicht zu fordern, wenn man eine sterile funktionierende Impfung wie bei Masern hat, die dazu nahe null Prozent an Nebenwirkungen verursacht.
Selbiges zu fordern bei einem Experimentalstoff, der in der Saison nachgespritzt werden muss und somit schlechter funktioniert, als die ohnehin kaum merklich wirkende Grippeimpfung (die nicht geboostert werden muss), ist aber nicht gerechtfertigt.
„Die Fallzahlen, die uns täglich in den Nachrichten berichtet werden, haben nichts mit dem tatsächlichen Infektionsgeschehen zu tun“, resümieren Prof. Dr. Sebastian Vollmer, Lehrstuhl für Entwicklungsökonomie in Göttingen, und sein Kollege Dr. Christian Bommer.
STIMMT !
Sag ich doch:
https://www.corodok.de/auch-geimpfte-fuer/#comment-67130
Und auch das RKI:
https://www.corodok.de/auch-geimpfte-fuer/#comment-67164
Nur ist das nicht ein Problem oder eine Gefahr, sondern umgekehrt: es hat sich schon eine viel grössere natürliche Immunität verbreitet und es gibt Millionen 'Genesene' (ohne krank gewesen zu sein) mehr und die schweren Erkrankungen und Mortalität sind viel niedriger.
Das wird aber in der Regel verschwiegen von Politik, Experten und Journalisten und die meisten Menschen sind sich dessen nicht bewusst. Die denken 'es wären doch so viele daran gestorben' und haben nicht verstanden, die Fatality Rates sind wirklich nicht höher als 'von Ioannides geschätzt' (wobei die Influenza für Kinder und Nicht-Alte gefährlicher ist als Covid).
Von Dr. Fauci früh geschrieben, zur Erinnerung:
'Auf der Grundlage einer Falldefinition, die die Diagnose einer Lungenentzündung voraussetzt, liegt die derzeit gemeldete Sterblichkeitsrate bei etwa 2 %. In einem anderen Artikel der Zeitschrift berichten Guan et al. über eine Sterblichkeitsrate von 1,4 % bei 1099 Patienten mit im Labor bestätigtem Covid-19; diese Patienten wiesen ein breites Spektrum an Krankheitsschwere auf. Wenn man davon ausgeht, dass die Zahl der asymptomatischen oder minimal symptomatischen Fälle um ein Vielfaches höher ist als die Zahl der gemeldeten Fälle, dürfte die Sterblichkeitsrate deutlich unter 1 % liegen. Dies deutet darauf hin, dass die klinischen Folgen von Covid-19 letztlich eher denen einer schweren saisonalen Influenza (mit einer Sterblichkeitsrate von etwa 0,1 %) oder einer Influenzapandemie (ähnlich wie 1957 und 1968) ähneln als einer Krankheit wie SARS oder MERS, bei denen die Sterblichkeitsrate 9 bis 10 % bzw. 36 % betrug.'
https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/nejme2002387
Übersetzt mit http://www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)
"Die Pandemie wird erst dann vorbei sein…"
… wenn man mit dem Testen aufhört.
Ist das so schwer zu verstehen?
Ein "Entwicklungsökonomen" ist ganz bestimmt der (oder das?) richtige, um über philosophische Fragen zu spekulieren. Vielleicht sollte er (oder es?) sich auch noch zu der Tagung in Köln mit Lauterbach, Mailab und Precht anmelden? Damit es endlich mal wieder zu einem Quantensprung in der europäischen Philosophie kommt?