Generalbundesanwalt beantragt Aufhebung des Urteils gegen Weimarer Familienrichter und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung

Das ist am 28.8.24 unter der Überschrift "Revisionsverhandlung im Fall des Weimarer Familienrichters: 'Ich woll­te nie das Recht ver­letzen'" auf lto​.de zu lesen:

»… Für den Vertreter des GBA ist der objek­ti­ve Tatbestand klar erfüllt, die Besorgnis der Befangenheit sei nach den Ausführungen der Erfurter Richter:innen "ein­deu­tig zu beja­hen". Ihm rei­chen der Verfahrensverstoß, das Versagen des recht­li­chen Gehörs und die Verletzung der Zuständigkeit für die Annahme einer Rechtsbeugung.

Im selbst [sic] feh­len jedoch, so sag­te er in der Verhandlung, Ausführungen zu den sub­jek­ti­ven Vorstellungen – denn man muss auch wol­len, was man tut, um einen Tatbestand vor­sätz­lich zu verwirklichen.

Es sei daher eine erneu­te Hauptverhandlung in Erfurt nötig. Auf der ande­ren Seite habe die Kammer die Einlassungen von D. bei der Strafzumessung als Teilgeständnis bewer­tet. Diese hät­ten sich aber nur auf die objek­ti­ven Tathandlungen bezo­gen und könn­ten daher nicht so bewer­tet wer­den. Der GBA-Vertreter bean­trag­te die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneu­ten Verhandlung und Entscheidung an eine ande­re Kammer des LG Erfurt. Die Revision sei auch aus sei­ner Sicht also aus­drück­lich nicht auf die Strafzumessung beschränkt.

"Es war eine schlimme Zeit"

D. selbst hat – fast – das letz­te Wort: "Ich weiß nicht, ob es mir immer gelang, die rich­ti­ge Entscheidung zu tref­fen", sagt er. Es sei eine schlim­me Zeit gewe­sen, er sei immer wie­der von Eltern ange­spro­chen wor­den, habe mit­be­kom­men, wie die Kinder unter dem Tragen der Maske gelit­ten hät­ten. "Ich sah mich zur Einleitung eines Verfahrens ver­pflich­tet". Er habe die Zuständigkeit geprüft, sich zudem mit Kollegen dazu aus­ge­tauscht, "ich woll­te nie das Recht ver­let­zen". Er habe nie­man­dem einen unrecht­mä­ßi­gen Vor- oder Nachteil ver­schafft und den Sachverhalt mög­lichst genau aufgeklärt.

Ob der BGH die­sen Ausführungen folgt, wird sich im November zei­gen. Der Senat wird sei­ne Entscheidung am 20. November ver­kün­den.«

Mehr zu dem Fall via https://​www​.coro​dok​.de/​?​s​=​f​a​m​i​l​i​e​n​r​i​c​h​ter.

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