Arbeitsunfall bei Impfung im Betrieb nicht ausgeschlossen

Auch wenn es bei der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts unter obi­gem Titel um eine frei­wil­li­ge "Impfung gegen Schweinegrippe" geht, könn­te die Entscheidung für Geschädigte der "ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Corona-Impfpflicht" inter­es­sant sein:

»Ein Krankenhauskoch kann unter Unfallversicherungsschutz ste­hen, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung ange­bo­te­nen Impfung gegen Schweinegrippe teil­nimmt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heu­te ent­schie­den (Aktenzeichen B 2 U 3/22 R).

Der Kläger war als Mitarbeiter einer Catering‑GmbH Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche. Er nahm an einer vom Krankenhaus orga­ni­sier­ten Impfung gegen Schweinegrippe (Influenza A/H1N1 ) teil. Jahre spä­ter tra­ten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurück­führt. Die beklag­te Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehn­ten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen.

Die Revision des Klägers war im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolg­reich. Auch eine plan­mä­ßig und frei­wil­lig durch­ge­führ­te Impfung kann ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt. Hinzukommen muss ein inne­rer Zusammenhang der kon­kre­ten Impfung mit der ver­si­cher­ten Tätigkeit. Dieser ist nicht schon dann gege­ben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber emp­foh­len, finan­ziert und anschlie­ßend im Betrieb durch­ge­führt wird. Für all­ge­mei­ne Grippeschutzimpfungen im Betrieb hat der Senat dies bereits ent­schie­den. Ein inne­rer Zusammenhang kann aber ange­nom­men wer­den, wenn die Teilnahme an der Impfung wesent­lich betrieb­li­chen Zwecken dient. In einem Krankenhaus mit einem gestei­ger­ten Interesse an einem mög­lichst umfas­sen­den Gesundheitsschutz für Patienten kann dies auch dann der Fall sein, wenn die Impfung auf­grund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erfor­der­lich war oder der Beschäftigte dies auf­grund beson­de­rer Umstände berech­tig­ter­wei­se anneh­men durfte.

Feststellungen zu die­sen beson­de­ren Umständen hat das Landessozialgericht nicht getrof­fen. Die feh­len­den Feststellungen wer­den des­halb nach­zu­ho­len sein.

Hinweise zur Rechtslage:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
§ 8 Arbeitsunfall (in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1996, Bundesgesetzblatt I Seite 1254 mit Wirkung vom 1. Januar 1997)
(1) 1 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infol­ge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begrün­den­den Tätigkeit (ver­si­cher­te Tätigkeit). 2 Unfälle sind zeit­lich begrenz­te, von außen auf den Körper ein­wir­ken­de Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod füh­ren…«
bsg​.bund​.de (27.6.24)

Eine Antwort auf „Arbeitsunfall bei Impfung im Betrieb nicht ausgeschlossen“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert