Die "Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2020/2021" sehen vor:
»Es gilt das Prinzip der patientenbezogenen Information, d. h. es ist jeweils der Verständnishorizont der konkreten Person bzw. der Einwilligungsberechtigten zugrunde zu legen. Entscheidende Kriterien können z. B. Alter, Bildungsgrad, Vorerfahrungen und medizinische Kenntnisse sein. Es ist daher immer ein individueller Maßstab anzulegen, der PatientInnen bzw. Einwilligungsberechtigten gerecht wird. Im Hinblick auf die Impfung ist ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums zu vermitteln. Im Ausnahmefall kann ein ausdrücklicher Aufklärungsverzicht von Seiten der zu impfenden bzw. einwilligungsberechtigten Person eine Aufklärung entbehrlich machen.
Form und Zeitpunkt der Aufklärung
Die Aufklärung muss gemäß § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB mündlich durch die behandelnde Person oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt;
„Wie war das noch… mit der zwingend erforderlichen Impfaufklärung?“ weiterlesen