Theoretisch müßten da einige Milliönchen zusammenkommen, wenn ernst genommen würde, was 2021 auf aerzteblatt.de unter dem Titel "SARS-CoV‑2: Meldepflichten bei Impfkomplikationen" zu lesen ist:
»Aktuelle Erhebungen zeigen, dass in Deutschland deutlich weniger vermutete Nebenwirkungen von COVID-19-Impfungen gemeldet werden als in Österreich und Großbritannien… Der rechtliche Rahmen in den Vergleichsländern ist ähnlich wie in Deutschland – und in allen Fällen sehr niederschwellig.
In Deutschland ist der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich zu melden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG) – so sieht es die gesetzliche Meldepflicht vor. Meldepflichtig ist die feststellende Ärztin beziehungsweise der feststellende Arzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8 IfSG). Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem die oder der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 IfSG).
Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 IfSG). Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 2 Alt. 2 IfSG), weil ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 IfSG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht (§ 73 Abs. 1 a Nr. 2 IfSG). Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, „wenn der Meldepflichtige Symptome […] wahrnimmt, aber vorwerfbar keinen Verdacht schöpft und deshalb die Meldung unterlässt“. Sofern ein mit der Übermittlung der Meldung beauftragter Dritte den Auftrag nicht ausführt, handelt der Meldepflichtige ebenfalls fahrlässig, sofern er sich nicht vom Zugang der Meldung vergewissert hat…
So differenziert und komplex die rechtlichen Regelungen sein mögen, so einfach ist dagegen das Meldeverfahren für die meldepflichtigen Ärzte ausgestaltet. Sowohl die Meldung an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als auch an die AkdÄ [Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, AA] kann formlos – vorzugsweise aber online, per E‑Mail oder Fax – vorgenommen werden. Die entsprechenden Formulare finden sich auf den Webseiten des PEI und der AkdÄ…
Konkrete Einzelfälle
Schwieriger zu beantworten ist die Frage, wann im konkreten Einzelfall eine Meldepflicht besteht. Aus Vereinfachungsgründen soll hier nur die begriffliche Abgrenzung nach der gesetzlichen Meldepflicht dargestellt werden; die berufsrechtlichen Regelungen weichen hier in lediglich Juristen interessierenden Nuancen ab.
Impfschaden ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 11 IfSG die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung… Impfkomplikation ist jede nach einer Impfung aufgetretene Krankheitserscheinung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Impfung stehen „könnte“ und die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht. Impfschäden und Impfkomplikationen sind – auch schon im Verdachtsfall – meldepflichtig, auch dann, wenn sie in den Fach- und Gebrauchsinformationen der Impfstoffe bereits aufgeführt werden.
Nicht meldepflichtig sind hingegen Impfreaktionen. Hierunter werden insbesondere kurzzeitige vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind, verstanden, zum Beispiel: Für die Dauer von einem bis drei Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle, Fieber unter 39,5 °C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten sowie im gleichen Sinne zu deutende Symptome einer „Impfkrankheit“ (ein bis drei Wochen nach der Impfung). Krankheitserscheinungen, denen „offensichtlich“ eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt, sind ebenfalls nicht meldepflichtig. Für die Begründung des Verdachts einer Impfkomplikation genügt es aber, dass die Impfung für das Symptom nicht ausschließbar mitursächlich ist.
Nach alledem kommt es auf die Behandlungsbedürftigkeit nicht an, die weder notwendige noch hinreichende Bedingung der Verdachtsmeldung ist. Meldepflichtig sind aber Impfdurchbrüche, worunter die Erkrankung trotz vollständiger Impfung verstanden wird. Impfdurchbrüche umfassen sowohl die fehlende primäre Impfantwort (primäres Impfversagen) als auch den Verlust der Immunität (sekundäres Impfversagen)…
Aus den erwähnten Definitionen kann juristisch die Zweifelsregel „in dubio pro nuntio“ abgeleitet werden, nach der im Zweifel eine Meldung dann angezeigt ist, wenn das Symptom oder die Erkrankung – aus Sicht eines Arztes – nicht sicher und ausschließlich einer anderen Ursache als der Impfung zugeschrieben werden kann. Der Arzt trägt die Verantwortung für die Meldung des Verdachts, nicht dafür, dass sich der Verdacht (wahrscheinlich) bestätigt.
Was tun, wenn das – aus epidemiologischen Gründen nachvollziehbarerweise recht enge – Zeitfenster der gesetzlichen Meldepflicht verstrichen ist und vielleicht monatelang (in Unkenntnis der Meldepflicht) versäumt wurde, eine Impfkomplikation zu melden? Da ein etwaiger Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) in diesen Fällen regelmäßig vermeidbar gewesen sein dürfte, bleibt es beim Grundsatz „ignorantia legis non excusat“: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Soweit zumindest die Theorie. In der Praxis bietet es sich an – zumal beim Verdacht schwerer Impfkomplikationen –, die Meldung nachzuholen. Bisher ist kein Fall bekannt geworden, bei dem bei nicht rechtzeitiger Meldung einer Impfkomplikation der Melder belangt worden wäre, zumal die straffe Meldefrist weniger für Impfkomplikationen von Bedeutung ist als für die Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger. Umgekehrt wird der zur Meldung Verpflichtete in arge Erklärungsnot kommen, wenn er eine Meldung nicht nur nicht rechtzeitig, sondern überhaupt nicht gemacht hat.«
(Hervorhebungen nicht im Original. Fußnoten wurden hier weggelassen.)
"Je nach Fall, kann dann durchaus auch eine Haftung des Pharmaunternehmens in Betracht kommen, bspw. wenn eine eingetretene Gesundheitsschädigung auf eine mangelnde Qualität des Impfstoffes zurückzuführen ist. Hierzu gibt es verschiedene gesetzliche Grundlagen, wie bspw. das Arzneimittelrecht oder das Produkthaftungsgesetz."
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/janosch-dahmen/fragen-antworten/wer-haftet-fuer-impfschaeden-nach-einer-impfung-gegen-sars-cov‑2–0
und nun————-? Recht und Gesetz und Praxis scheinen auf dreierlei Papier zu stehen.
Wenn man sieht, welche Verordnungen und Gesetze außer Kraft gesetzt wurden, dann darf man sich über gar nichts mehr wundern oder in Frage stellen.
https://www.communitas-bonorum.de/post/corona-impfstoffe-gesetzeslose-unter-uns
Ein echtes Schnäppchen im Vergleich zu einem Spaziergang vor Kretschmanns Bude.
Alles eine Definitionsfrage:
"In Deutschland ist der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich zu melden."
Da haben wir doch das juristische Gummi: "(…)über das übliche Ausmaß (…) hinausgehenden (…)"
Wer definiert das "übliche Ausmaß"?
S.P.
"In Deutschland ist der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich zu melden."
@Sal Peregrin
Ja, das ist wirklich ein Witz. Das ist mal wieder genau so gemacht, dass es nach Patientenschutz aussieht, aber in Wahrheit andere schützt. Sowas wird man nie nachweisen können, weil die Gerichte bei der Auslegung des Begriffs Ermessen ausüben können und dass das Ermessen mittlerweile von Abendessenrunden abhängen könnte, diesem Eindruck kann man sich leider nicht mehr verschließen… Aber auch vorher war es schon so, dass Ermessen eben Ermessen ist und keine Garantie. Gut begründet kann man fast alles als 'nach billigem Ermessen' verkaufen.
Von daher kann man sich das mit den Anzeigen aufgrund des Meldeparagrafen vermutlich doch sparen. Denn diese rechtliche Auseinandersetzung wünsche ich keinem Impf'opfer': Dass dann womöglich auch noch behauptet wird, der Herzinfarkt oder der Tod des eigenen Kindes oder Partners sei keine "über das ÜBLICHE Impfmaß hinaus gehende Nebenwirkung". Wenn man so seelenlos und unmenschlich behandelt wird bzw. das Recht dahingehend gedreht wird, geht ja nicht nur jegliches Vertrauen in den Staat verloren, sondern die Menschen werden dadurch auch noch psychisch traumatisiert, wenn sie mit Impfschäden nicht nur alleine gelassen, sondern sogar verhöhnt wurden.
offiziell gibt es ja gar keine nebenwirkungen – also was soll man dann melden ??? so lange die kognitive disonanz überwiegt, sind die leute blind. und ja, es ist grauenvoll was hier angerichtet wird!!!
https://uncutnews.ch/israelische-medien-bestaetigen-es-nun-neue-studie-zeigt-dass-covid-impfstoffe-mit-einer-zunahme-von-25-fuer-herzstillstaenden-bei-maennern-und-frauen-verantwortlich-sind/
https://uncutnews.ch/schockierend-hohe-kindersterblichkeit-in-mehreren-laendern-das-sollte-in-die-nachrichten-kommen/
@Angelika: Seriöser, weil mit Quellenangaben hier in Erhöhte Anzahl kardiovaskulärer Notfälle in der Bevölkerung unter 40 Jahren in Israel während der Einführung des Impfstoffs und der dritten COVID-19-Welle.
"Ein Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 2 Alt. 2 IfSG)"
Das ist doch eine ganz wichtige Info!!! Diejenigen Geimpften mit Impfschäden, deren Nebenwirkungen von den Ärzten nicht ernst genommen werden und die deswegen wirklich einen Ärztemarathon hinter sich haben, könnten sich auf diese Vorschrift stützen und den Arzt, der geimpfte hat, anzeigen!
Ich gehe davon aus, dass dieser Arzt die Meldung vornehmen muss. Möglicherweise muss jeder Arzt die Meldung vornehmen, dem die Nebenwirkung vorgestellt wird. Da müsste man nochmal genauer ins Infektionsschutzgesetz schauen, damit man nicht die Falschen belangt.
Das Problem dabei wird sein, dass der Patient in den wenigsten Fällen Beweise hat, ob eine Meldung vorgenommen wurde oder nicht und der Arzt möglicherweise auch im Nachhinein Nebenwirkungsmeldungen generieren kann? Die Patientenrechte scheinen mir auch an der Stelle mal wieder eher Makulatur zu sein. Das ist aber auch alles offenbar nicht erwünscht in Deutschland, wenn sogar die deutsche Behörden die Nebenwirkungsregister im eigenen Land abschalten und an die EU verweisen.
Ich kann immer wieder nur sagen, dass mir die Menschen, die geimpft sind und schwere Nebenwirkungen entwickeln (trotz der Häme, die ich teilweise empfinde) dennoch sehr leid tun, wenn sie mit ihren Nebenwirkungsproblemen nicht ernst genommen werden und alleine stehengelassen werden. Es wird ihnen aber hoffentlich eine Lehre sein. Denn selbst wenn nicht erfolgte Impfschadensmeldungen geahndet werden können, den Schaden am Menschen (durch die Nebenwirkungen selbst und ein unempathisches Eingehen bzw. Abstreiten von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit einer Impfung) kann auch eine Anzeige oder ein Schuldspruch niemals wettmachen.
—-
Was ich aber viel wichtiger finde: Lauterbach dreht momentan wieder frei und kündigte 3G und 2G ab Herbst an. Wir sollten uns systematisch überlegen, wie wir damit umgehen. Die mittlerweile fast 3 Jahre andauernde Aushebelung unserer Grundrechte durch Pharmalobbyisten ist nicht mehr zu akzeptieren. Wenn es im Herbst wieder losgeht, wird es tatsächlich NIE MEHR aufhören. Wir müssen das der Bevölkerung klarmachen!!! Ich kann mir nicht vorstellen, wenn der Bevölkerung bewusst wäre, was auf sie zukommt, dass sie dies noch gutheißt. Wir werden von Verbrechern regiert und das müssen noch mehr Menschen begreifen.
Und falls hier wieder der VS oder sonstwer mitliest: Mein einziges Ziel ist eine (friedliche) Rückkehr zu den Grundrechten, die das Grundgesetz allen Menschen gewährt. Ich bin gegen gekaufte Pharmalobbyisten, gegen Lügner in den Reihen der Politik, gegen skrupellose Menschen, die die Menschenwürde mit Füßen treten. DIE MENSCHENWÜRDE IST UNANTASTBAR!!! Auch in einer sogenannten Pandemie. GERADE DANN!!!
Wenn man abgewimmelt wird, weil ganz sicher nicht an der Impfung lag, dann ist eine unterlassene Meldung zu vermuten. Hier einfach mal auf gut Glück anzeigen. 😉
Genau das ist Populismus. Auch Propaganda genannt.
Mit Bußgeldern wegen Meldepflichtverletzungen würde der Staat das Geld für die Coronamaßnahmen schneller zusammen bekommen als mit Bußgeldern für Masken- und Pflegeverbrecher. Ich warte noch auf die erste Meldung eines Falles, wo ein Arzt tatsächlich ein Bußgeld wegen eines Meldeverstoßes zahlen muss. Tatsächlich handelt sich momentan eher derjenige Arzt Schwierigkeiten ein, der dem Gesundheitsamt wahrheitsgemäß meldet. Denn da die meisten Ärzte nicht melden, wird der korrekt meldende Arzt den Verdacht nicht korrekt durchgeführter Piekse auf sich ziehen.
Gegen den Weimarer Amtsrichter wird jetzt wegen Rechtsbeugung ermittelt:
https://www.stern.de/gesellschaft/regional/thueringen/justiz-maskenurteil-hat-nachspiel–weimarer-amtsrichter-angeklagt-31918492.html
es darf halt nicht sein was nicht sein darf und deshalb ist nachtreten auch erlaubt:
Im Fazit seiner Mitteilung setzt das Erfurter Ministerium den Gerichtsbeschluss faktisch außer Kraft. Wörtlich heißt es dort: "Zum Umgang mit den zwei von der Entscheidung betroffenen Kindern steht das Bildungsministerium mit den Schulen im Austausch. Im Übrigen gelten an den zwei betroffenen Schulen in Weimar und im ganzen Freistaat die Infektionsschutzmaßnahmen für alle Lehrkräfte und Schüler unverändert weiter."
Zuvor hatte es im Netz sogar massive Zweifel an der Echtheit des Gerichtsbeschlusses gegeben. Offiziell bestätigte zuerst der stellvertretende Vorsitzende der Linken im Thüringer Landtag, Steffen Dittes, dass das Urteil des Weimarer Amtsgerichts tatsächlich echt ist. Er kritisierte am Samstag auf Twitter, das Gericht habe die höchst umstrittenen Auffassungen einer Gutachterin zur Entscheidungsgrundlage gemacht. Medienberichten zufolge handelt es sich dabei um eine Biologin, die die Nachweisbarkeit des Coronavirus durch PCR-Tests bezweifelt. Eine weitere Gutachterin ist als bekennende Maskengegnerin aufgetreten. Das Urteil war am Wochenende lanciert und massenhaft in Querdenkerkreisen geteilt worden. (11.04.2021)
https://www.n‑tv.de/panorama/Weimarer-Maskenurteil-sorgt-fuer-Wirbel-article22483029.html
Aber keine Sorge niemand ist vergessen – nichts wird vergessen …
"…das Gericht habe die höchst umstrittenen Auffassungen einer Gutachterin zur Entscheidungsgrundlage gemacht. "
Wo ist das Problem?
Diskurs gehört zu einer Demokratie!
Und nur weil umstritten, muß es ja nicht falsch sein.
Beate Bahner ist übrigens kein Fall bekannt, in dem ein Arzt wegen Unterlassen einer Nebenwirkungsmeldung zur Verantwortung gezogen wurde!
Aus einem Video auf ihrer Seite oder Youtube.