Sind die Maßnahmen verfassungsmäßig bedenklich?

So fragt heu­te sogar faz​.net – und drückt sich um ein kla­res Ja. Vielleicht klu­ger­wei­se über­läßt sie das zwei Juristen.

»Müssen die Corona-Maßnahmen end­lich auf soli­de­re gesetz­li­che Füße gestellt wer­den? Die Debatte über die­se Frage ist kei­nes­wegs neu, wenn­gleich sie bis­her vor allem in aka­de­mi­schen Kreisen geführt wur­de. Nun erreicht sie das Innere der gro­ßen Koalition in Berlin. "Verfassungsrechtlich bedenk­lich" nann­te der rechts­po­li­ti­sche Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Johannes Fechner, den aktu­el­len Zustand am Freitag in der F.A.Z. "Das Parlament muss in die­sen Fragen viel mehr Mitsprache haben", sag­te Fechner. Die Schutzmaßnahmen sei­en nötig, "aber wenn sie wesent­lich in Grundrechte ein­grei­fen, muss das Parlament entscheiden".…

Juristen wie der Berliner Staatsrechtler Christoph Möllers hat­ten schon im März bemän­gelt, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Paragraphen 28 IFG kaum im Sinn gehabt habe, damit die Stilllegung des gesam­ten öffent­li­chen Lebens zu ermög­li­chen. Aus einer Generalklausel des beson­de­ren Polizeirechts, zu dem das IFG zählt, wer­de hier ein all­ge­mei­nes Notstandsrecht gemacht, schrieb Möllers.«

Zuvor hat­te die FAZ an die Chronik erinnert:

»Tatsäch­lich hat­te schon mit dem gro­ßen bun­des­wei­ten Lockdown im März eine gan­ze Reihe von Rechtsprofessoren die Meinung ver­tre­ten, dass die Regierungen von Bund und Ländern der­ar­tig weit­rei­chen­de Einschränkungen nicht ein­fach erlas­sen dürf­ten, ohne dass der Bundestag das Infektionsschutzgesetz ände­re. Denn der Staat darf die Rechte der Bürger nur ein­schrän­ken, wenn er eine gesetz­li­che Grundlage dafür hat. Und die soll­te umso prä­zi­ser sein, je tie­fer der Eingriff in die Rechte ist.

Freilich han­del­ten Bund und Länder mit dem Lockdown nicht im geset­zes­frei­en Raum – sie stütz­ten die Maßnahmen auf den Paragraphen 28 des Infektionsschutzgesetzes (IFG). Doch ist die­se Vorschrift äußerst all­ge­mein gefasst. Grob gesagt, regelt sie, dass "die zustän­di­ge Behörde die not­wen­di­gen Schutzmaßnahmen" tref­fen kann, "soweit und solan­ge es zur Verhinderung der Verbreitung über­trag­ba­rer Krankheiten erfor­der­lich ist". Es fol­gen ein paar weni­ge Beispiele, etwa dass Personen ver­pflich­tet wer­den kön­nen, "den Ort, an dem sie sich befin­den", nicht zu ver­las­sen oder bestimm­te Orte oder öffent­li­che Orte nicht zu betre­ten. Viel mehr fin­det sich im IFG nicht…«

»Das Bundesverfassungsgericht nahm der Debatte vor­erst den Wind aus den Segeln. Als die Karlsruher Richter im April die ersten Eilentscheidungen zu den Corona-Maßnahmen tra­fen, fan­den sie einen ande­ren Weg, den Interessen der Bürger zu genü­gen: eine mög­lichst kur­ze Befristung der Maßnahmen…

Doch nun, da sich das Infektionsgeschehen ver­ste­tigt, ist die Lage eine ande­re. Denn inzwi­schen ist die Gefahr weder völ­lig neu­ar­tig, so dass sie abso­lu­te Flexibilität erfor­dern wür­de, noch sieht es so aus, als wür­den kurz­fri­sti­ge Maßnahmen hel­fen. Bundestag und Landesparlamente könn­ten also ohne Probleme die­je­ni­gen Maßnahmen genau­er regeln, die sich bis­her bewährt haben und die nun auf län­ge­re Zeit erhal­ten blei­ben wer­den, fin­det Rechtsprofessor Möllers. "Es ist längst an der Zeit, die Corona-Maßnahmen par­la­men­ta­risch zu ver­han­deln", sagt Möllers der F.A.Z.

Und das nicht nur aus dog­ma­ti­schen Gründen. Der Erlass der bis­he­ri­gen Maßnahmen als Rechtsverordnungen führ­te dazu, dass ihnen weder eine öffent­li­che Debatte vor­aus­ge­gan­gen war noch schrift­li­che Begründungen nie­der­ge­legt wur­den. "Damit ist es selbst für die Gerichte schwer her­aus­zu­fin­den, was eigent­lich gemeint ist", sagt Möllers. Zudem sei ein sol­cher Streit „"m Parlament schlicht bes­ser auf­ge­ho­ben als in nicht­öf­fent­li­chen Videokonferenzen zwi­schen Staatskanzleichefs und Kanzleramt, auch wenn das viel­leicht beque­mer ist".«

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