Das „Bevölkerungsschutzgesetz“ aka „Bundes-Notbremse“ wurde am 21. April 2021 vom Bundestag mit der Regierungsmehrheit (damals Große Koalition) beschlossen, am 22. April hat sich der Bundesrat damit befasst und am 23. April ist es in Kraft getreten. 342 Abgeordnete fanden es vernünftig, dass z.B. „ein gemeinsamer Besuch von Eltern und ihren Kindern bis 14 Jahre bei den Großeltern oder ein Besuch von zusammenlebenden Paaren in einem anderen Haushalt nicht möglich“ war, wenn 0,1% der Menschen in der Region eine mehr oder weniger neue PCR hatten, die richtig oder falsch positiv sein konnte. Das war aber noch lange nicht alles, hier eine offizielle Übersicht zur Erinnerung an die bürokratischen Grausamkeiten dieses Gesetzes:
„Was ändert sich?
Ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen in einem Landkreis (entscheidend sind die dem RKI gemeldeten Zahlen) greift eine einheitliche ‚Notbremse‘. Das bedeutet: Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag die im Gesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen. Wenn die Inzidenz über 165 steigt, schließen zusätzlich die Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas mit Ausnahme der Notbetreuung. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7‑Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 bzw. 165 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft. „Vor zwei Jahren im Bundestag: Die „Bundes-Notbremse“ wird angenommen“ weiterlesen