Urteil: Belgien muss Corona-Einschränkungen binnen 30 Tagen aufheben

»Mittwoch, 31.03.2021, 14:06
Belgien muss nach einem Gerichtsurteil wegen unzu­rei­chen­der Rechtsgrundlage inner­halb von 30 Tagen alle Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zurücknehmen.

Dies habe ein Gericht der Hauptstadt Brüssel in erster Instanz nach einer Klage der Liga für Menschenrechte ent­schie­den, berich­te­ten am Mittwoch meh­re­re Medien. Eine Sprecherin des Innenministeriums bestä­tig­te das Urteil.

Die Liga für Menschenrechte hat­te den bel­gi­schen Staat vor eini­gen Wochen ver­klagt, weil die Entscheidungen wäh­rend der Corona-Pandemie kei­ne Rechtsgrundlage hät­ten. Das Urteil sieht nun eine Strafe von 5000 Euro täg­lich – aber maxi­mal 200.000 Euro – vor, falls es nicht umge­setzt wird. Der flä­mi­schen Zeitung „De Standaard“ zufol­ge kann der bel­gi­sche Staat Berufung ein­le­gen. Diese hät­te jedoch kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung…«
focus​.de

Österreich: Definition des Gesundheitsministeriums für Corona-Fälle laut Verwaltungsgericht falsch

Auf vien​na​.at ist am 31.3. zu erfahren:

»"Das allei­ni­ge Abstellen auf den PCR-Test wird von der WHO abge­lehnt", heißt es in einem Erkenntnis, das sich eigent­lich mit der Untersagung der Corona-Demonstration am 31. Jänner beschäf­tigt und die­se daher als nicht zuläs­sig ansieht. Eingebracht hat­te die Beschwerde die FPÖ, deren Vertreter sich am Mittwoch in einer Pressekonferenz in ihrem Protest bestä­tigt sahen.«

»Erkenntnisse sind Entscheidungen der Verwaltungsgerichte “in der Sache”.«
rech​teasy​.at

»Konkret heißt es in dem auch der APA vor­lie­gen­den Erkenntnis: "Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrun­de gelegt haben, und nicht jene der WHO, so ist jeg­li­che Feststellung der Zahlen für "Kranke/lnfizierte" falsch.

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Ohne Test dürfen Schüler nicht die Schule betreten

Auf welt​.de ist am 23.3. über Zwangstests, die so nicht hei­ßen dür­fen, zu lesen:

»Wer sich nicht auf das Coronavirus testen las­sen will, hat mit Ausnahme von Grundschülern kein Recht, eine Schule zu betre­ten. Das säch­si­sche Oberverwaltungsgericht (OVG) hält eine ent­spre­chen­de Regelung in der Corona-Schutzverordnung für recht­mä­ßig. Die Tests berühr­ten nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf kör­per­li­che Unversehrtheit, und die ver­bun­de­nen Eingriffe sei­en auch ver­hält­nis­mä­ßig, teil­te das OVG am Dienstag in Bautzen mit.

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Maskengegnerin erneut in Weiden abgeführt: Jetzt sechs Tage hinter Gitter

»Die glei­che Frau, die am Samstag pro­vo­kant ohne Mund-Nasen-Schutz in der Weidener Fußgängerzone einen Polizeieinsatz ver­an­lass­te, fiel am Mittwoch auf dem Bauernmarkt erneut auf. Noch am Vormittag kam sie in Polizeigewahrsam.«

https://​www​.onetz​.de/​o​b​e​r​p​f​a​l​z​/​w​e​i​d​e​n​-​o​b​e​r​p​f​a​l​z​/​m​a​s​k​e​n​g​e​g​n​e​r​i​n​-​e​r​n​e​u​t​-​w​e​i​d​e​n​-​a​b​g​e​f​u​e​h​r​t​-​s​e​c​h​s​-​t​a​g​e​-​g​i​t​t​e​r​-​i​d​3​1​9​6​5​8​0​.​h​tml

Das loka­le Portal onetz​.de berich­tet am 17.3.:

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Eilanträge erfolgreich: Demo-Verbote in Kassel gekippt

Auf zeit​.de vom 17.3.:

»Kassel (dpa/lhe) – Das Verwaltungsgericht Kassel hat das Verbot zwei­er Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen in der Stadt gekippt. Die Versammlungsverbote sei­en offen­sicht­lich rechts­wid­rig, teil­te das Gericht am Mittwochabend mit. Die Stadt Kassel habe die ver­fas­sungs­recht­li­chen Vorgaben der Versammlungsfreiheit ver­kannt. Die Demonstrationen mit den Titeln «Einhaltung der Grundrechte und Demokratie. Für Frieden, Freiheit und Solidarität.» mit nach frü­he­ren Angaben 6000 ange­kün­dig­ten Teilnehmern und «Freie Bürger Kassel – Grundrechte und Demokratie» mit 17 500 ange­kün­dig­ten Teilnehmern könn­ten dem­nach am Samstag (21. März) stattfinden…

Das Gericht sah nun kei­ne Extremsituation, die ein Versammlungsverbot recht­fer­ti­ge. Es bestehe der­zeit kei­ne aku­te Gefahr für eine Überforderung des Gesundheitssystems; zuletzt sei­en weni­ger Menschen gestor­ben und die Inzidenz lie­ge sowohl bun­des­weit als auch in Hessen und Kassel unter 100…

Die Beteiligten kön­nen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen die Beschlüsse einlegen.«

VGH Mannheim kippt Quarantänepflicht für „Kontaktperson der Kontaktperson“

aerz​te​blatt​.de mel­det am 17.3.:

»Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die bis­her in dem Bundesland gel­ten­de Quarantänepflicht für die „Kontaktperson der Kontaktperson“ eines mit einer Coronavariante Infizierten außer Vollzug gesetzt.

Bei sol­chen „Kontaktpersonen der Kontaktpersonen“ sei ein hin­rei­chen­der Ansteckungsverdacht voraus­sichtlich nicht anzu­neh­men, befand das Gericht laut Mitteilung heu­te. Der Eilbeschluss ist unan­fecht­bar (Az. 1 S 751/21)…

Der VGH in Mannheim kam nun zum Schluss, dass eine Quarantäneanordnung für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ vor­aus­sicht­lich vom Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sei…«

VG Hamburg: Eilantrag gegen die Maskenpflicht beim Laufen/Joggen erfolgreich

»Das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 9, [hat] am 11. März 2021… beschlossen: 

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einst­wei­li­gen Anordnung vor­läu­fig ver­pflich­tet, Verstöße des Antragstellers gegen die sich aus § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 – 33, 35 – 37, 48–51 i.V.m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO erge­ben­de Maskenpflicht beim Laufen/Joggen an den dort genann­ten Orten sank­ti­ons­frei zu dul­den. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin…

Mit dem Ziel der Eindämmung der wei­te­ren Ausbreitung von COVID-19 dient die Maskenpflicht zwar einem legi­ti­men Zweck. Zur Förderung die­ses Zwecks dürf­te die Regelung wohl auch geeig­net sein. Denn nach Einschätzung des Robert Koch Instituts ist der Hauptübertragungsweg des SARS-Cov-2-Virus die respi­ra­to­ri­sche Aufnahme virus­hal­ti­ger Partikel…

Es ist aller­dings nicht ersicht­lich, wes­halb die kon­kre­te Ausgestaltung der Maskenpflicht in § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 – 33, 35 – 37, 48–51 i.V.m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO an den dort genann­ten Orten erfor­der­lich sein soll…«
https://justiz.hamburg.de/contentblob/14961776/28ccb53945e50f72aeff7655d9fe1097/data/9‑e-920–21-beschluss-vom-11–3‑21.pdf

Düren: Eilantrag gegen Verweilverbot und Maskenpflicht in der Innenstadt erneut erfolgreich

Das teilt das VG Aachen am 12.3. mit:

»Mit – den Beteiligten heu­te zuge­stell­tem – Beschluss vom 11. März 2021 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen einem Eilantrag statt­ge­ge­ben, mit dem der Antragsteller die Anordnungen einer gene­rel­len Maskenpflicht in der Dürener Innenstadt und eines Verweilverbots in den inner­städ­ti­schen Parks und Grünanlagen ange­grif­fen hat. Bereits mit Allgemeinverfügung vom 27. Januar 2021 hat­te die Stadt Düren für den Bereich der Dürener Innenstadt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) täg­lich von 6 Uhr bis 20 Uhr ange­ord­net. Gegen die­se Anordnung hat­te sich der Antragsteller mit Erfolg in einem gericht­li­chen Eilverfahren gewandt (6 L 82/21).

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Lockdown-Urteil: Stuttgarter Richter stellt Verfassungsmäßigkeit von Verboten infrage

Das berich­tet focus​.de am 13.3.:

»Im Kampf gegen die Pandemie greift der Staat tief in die Freiheitsrechte der Bürger ein, für vie­le bedeu­ten die Maßnahmen zum Infektionsschutz eine Art Berufsverbot. Ein Musiker klag­te vor dem Landgericht Stuttgart auf Entschädigung – und ver­lor. Doch die FOCUS Online vor­lie­gen­de Urteilsbegründung lässt aufhorchen…

Ganz am Ende der Urteilsbegründung, auf Seite 13, löst sich der Stuttgarter Richter vom kon­kre­ten Streitfall und stellt all­ge­mei­ne Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes an. Dieser Paragraf ermäch­tigt die Behörden, zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten „Veranstaltungen oder son­sti­ge Ansammlungen von Menschen zu beschrän­ken oder verbieten“…

Zweifel an Verhältnismäßigkeit bestimm­ter Maßnahmen
Das Landgericht Stuttgart schreibt: Sofern in der Rechtsliteratur „Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der hier in Rede ste­hen­den Maßnahme gel­tend gemacht wür­den und dabei ein Verstoß gegen Artikel 80 des Grundgesetzes ange­mahnt wer­de, kön­ne „man die­se Auffassung durch­aus teilen“.

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Amtsgericht Ludwigsburg: Corona-Verordnung verfassungswidrig

Ein seit dem 9.2. rechts­kräf­ti­ges Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg (Az. 7 OWi 170 Js 112950/20) hat die Verfassungswidrigkeit der baden-würt­tem­ber­gi­schen Corona-Verordnung erklärt. Konkret ging es um den Fall einer Person, die

»sich mit ande­ren zu dritt in der Öffentlichkeit auf­ge­hal­ten und alko­ho­li­sche Getränke kon­su­miert [habe], wobei alle drei Personen in ver­schie­de­nen Haushalten leb­ten und auch nicht direkt mit­ein­an­der ver­wandt sei­en.«

Der Betroffene wur­de auf Kosten der Staatskasse frei­ge­spro­chen. Die Richterin führ­te u.a. aus:

»Der Betroffene war bereits aus recht­li­chen Gründen frei­zu­spre­chen, da § 3 CoronaVO BW in der Fassung vom 9.5.20 ver­fas­sungs­wid­rig und damit nich­tig ist.

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