Sachsen-Anhalt: Verfassungsrichter prüfen Corona-Regeln

n‑tv.de teilt am 2.2. mit:

»Seit Monaten erlässt Sachsen-Anhalts Landesregierung eine Verordnung nach der ande­ren, um das Coronavirus ein­zu­däm­men. Jetzt muss das Landesverfassungsgericht die Frage beant­wor­ten: Dürfen die das?

Dessau-Roßlau (dpa/sa) – Das Landesverfassungsgericht hat sich erst­mals inten­siv in einer münd­li­chen Verhandlung mit den Corona-Regeln in Sachsen-Anhalt befasst. Dabei lenk­te es den Fokus am Dienstag zum einen auf die Frage, ob die Regierung von Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) so gro­ße Einschränkungen der Grundrechte per Verordnung erlas­sen darf. Zum ande­ren ging es dar­um, ob die Menschen die Texte über­haupt verstehen…

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Verwaltungsrichter kippen 15-Kilometer-Regel vorläufig

br​.de berich­tet heute:

»Die 15-Kilometer-Grenze für den Bewegungsradius in der Pandemie gilt in Bayern ab sofort nicht mehr. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setz­te die Regelung im Eilverfahren vor­läu­fig außer Vollzug. Bestätigt wur­de indes die FFP2-Maskenpflicht.

Der baye­ri­sche Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot von tou­ri­sti­schen Tagesausflügen für Bewohner von Corona-Hotspots über einen Umkreis von 15 Kilometern hin­aus in Bayern vor­läu­fig gekippt. Die text­li­che Festlegung eines sol­chen Umkreises sei nicht deut­lich genug und ver­sto­ße aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, ent­schied das Gericht am Dienstag.

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Weimar: Zweite Runde in Verfahren zu Verfassungswidrigkeit der Kontaktbeschränkungen

mdr​.de mel­det am 22.1.:

»Die Staatsanwaltschaft Erfurt geht gegen das vom Amtsgericht Weimar erlas­se­ne Urteil zur Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie vor. Die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht einen Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde ein­ge­legt, sag­te der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen.

Damit will die Staatsanwaltschaft errei­chen, dass das Urteil mit den ihm zugrun­de­lie­gen­den Feststellungen auf­ge­ho­ben und an einen ande­ren Richter zur neu­en Verhandlung und Entscheidung ver­wie­sen wird.

Urteil: Kontaktverbot verstößt gegen Menschenwürde

Das Amtsgericht hat­te am 11. Januar in einem Bußgeldverfahren die Kontaktverbote wegen der Corona-Pandemie als ver­fas­sungs­wid­rig bezeich­net.

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Verwaltungsgericht Wiesbaden: Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg teilweise rechtswidrig

In einer Presseinformation des Gerichts vom 20.1. ist zu erfahren:

»Die 7. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 15. Januar 2021 Eilrechtsschutz gegen die „Allgemeinverfügung zur Verhinderung der wei­te­ren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Limburg-Weilburg im sozia­len und betrieb­li­chen Bereich“ gewährt, soweit dort der Bewegungsradius für tages­tou­ri­sti­sche Ausflüge auf den Umkreis von 15 km des Wohnortes (poli­ti­sche Gemeinde) beschränkt wird. Insoweit hat die von dem Antragsteller noch zu erhe­ben­de Klage auf­schie­ben­de Wirkung.

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Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt

Das Amtsgericht in Weimar geht noch wei­ter ("kein Gesundheitsnotstand", s.u.). Das saar­län­di­sche Oberverwaltungsgericht teilt heu­te mit:

»Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 20.1.2021 den § 6 Abs. 1 der aktu­el­len Corona-Verordnung (VO-CP) vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den fami­liä­ren Bezugskreis vor­sieht (Az.: 2 B 7/21).

In § 6 Abs. 1 VO-CP ist gere­gelt, dass pri­va­te Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in die­sem Haushalt leben­de Person beschränkt wer­den. Die Antragstellerin des Normenkontrolleilverfahrens sieht sich dadurch gehin­dert, ihre Enkel gemein­sam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu tref­fen oder zu besu­chen bzw. Besuch von die­sen zu empfangen.

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Bayernweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum gekippt

br​.de mel­det dies am 19.1.

»Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das lan­des­wei­te Alkoholverbot im öffent­li­chen Raum vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt. Im Infektionsschutzgesetz sei­en Alkoholverbote nur an bestimm­ten öffent­li­chen Plätzen vor­ge­se­hen, hieß es zur Begründung.

Teilerfolg für eine Privatperson aus Regensburg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof: Die Richter gaben einem Eilantrag statt und setz­ten das wegen Corona gel­ten­de bay­ern­wei­te Alkoholverbot im öffent­li­chen Raum vor­läu­fig außer Vollzug, wie der Verwaltungsgerichtshof mit­teil­te. Zur Begründung habe der zustän­di­ge Senat dar­auf ver­wie­sen, dass nach dem Infektionsschutzgesetz Alkoholverbote nur an bestimm­ten öffent­li­chen Plätzen vor­ge­se­hen seien.

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Gericht: Schüler, der die Maske verweigert, darf nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden

»HAMBURG. Wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht darf ein Schüler nicht vom Unterricht aus­ge­schlos­sen wer­den. Das hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht am Freitag ent­schie­den, wie ein Sprecher mit­teil­te (Az. 1 Bs 237/20).

Geklagt hat­te ein Oberstufenschüler einer Stadtteilschule. In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht war sein Eilantrag erfolg­los geblie­ben. Nun beschloss das Oberverwaltungsgericht, dass die Maskenpflicht nach der Senatsverordnung vom 8. Januar zwar recht­mä­ßig sei. «Derzeit feh­le es jedoch an einer gesetz­li­chen Grundlage für den auf unbe­stimm­te Zeit andau­ern­den Unterrichtsausschluss eines Schülers, der sich wei­gert, der Maskenpflicht nach­zu­kom­men», hieß es in der Mitteilung des Gerichts wei­ter. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Der Zwölftklässler hat­te sei­ner Schulleiterin am 18. Oktober schrift­lich mit­ge­teilt, dass er der Maskenpflicht nicht nach­kom­men wer­de. Die Maßnahme sei zur Minderung des Infektionsrisikos nicht geeig­net und ein unver­hält­nis­mä­ßi­ger Eingriff in die Grundrechte. Die Schulleiterin ant­wor­te­te ihm jedoch, dass er ohne ärzt­li­ches Attest das Schulgelände nicht ohne Maske betre­ten dür­fe. Wenige Tage spä­ter erschien der Jugendliche mit Maske, nahm sie aber im Unterricht ab. Daraufhin hat­te er Hausverbot an der Schule bekom­men, woge­gen er gericht­lich vor­ging. dpa« (news​4te​a​chers​.de/)

Oberverwaltungsgericht kippt Anforderung an Masken-Atteste

»Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat eine ent­schei­den­de Anforderung an die Ausstellung von Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht vor­erst gekippt.

Die Richter hät­ten die Bestimmung der Brandenburger Eindämmungsverordnung, wonach auf den Attesten die Diagnose und die dar­aus fol­gen­den Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht ver­merkt sein muss, im Eilverfahren außer Vollzug gesetzt, teil­te das OVG am Donnerstag mit. Dabei ste­he in Frage, ob die­ser daten­schutz­recht­li­che Eingriff im Infektionsschutzgesetz eine aus­rei­chen­de recht­li­che Grundlage habe, erklär­ten die Richter.

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