Verwaltungsgericht Bremen gegen Pro-Demokratie-Bewegung

In Hongkong ist ein Vertreter der "Pro-Demokratie-Bewegung" gegen die dort gel­ten­den Notstandsgesetze, einer Bewegung, aus der her­aus im letz­ten Jahr das Parlamentsgebäude gestürm­te wur­de (nicht etwa des­sen Treppen), zu einer hohen Haftstrafe ver­ur­teilt wor­den. »Die gesetz­li­che Grundlage für die­se Anklage ist die aus bri­ti­scher Kolonialzeit stam­men­de "Public Order Ordinance"«, so msn​.com.

»Das Bremer Verwaltungsgericht hat das vom Ordnungsamt aus­ge­spro­che­ne Verbot der für Samstag geplan­ten Demonstration der Initiative Querdenker bestä­tigt und einen Eilantrag der Veranstalter abgelehnt…

Von der Großdemonstration gehe eine unmit­tel­ba­re Gefährdung der öffent­li­chen Sicherheit aus. Die Vorhersage der Ordnungsbehörde, dass von „Versammlung der eine erheb­li­che Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer“ aus­ge­he, sei „nicht zu bean­stan­den“. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bremen erho­ben wer­den

berich­tet am 2.12. weser​-kurier​.de. Das Notstandsrecht hier­zu­lan­de nennt sich "Bevölkerungsschutzgesetz". Noch nir­gend­wo wur­den die Querdenker als "Pro-Demokratie-Bewegung" bezeichnet.

Gericht in Münster kippt Maskenpflicht für Lehrer

rp​-online​.de berich­tet heute:

»Münster Eine gene­rel­le Maskenpflicht für Lehrer in Münster ist rechts­wid­rig. Das hat das Verwaltungsgericht Münster am Freitag ent­schie­den. Die west­fä­li­sche Stadt hat die lan­des­weit nied­rig­ste Sieben-Tage-Inzidenz.

Es gab dem Eilantrag eines Lehrers gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt vom 20. November statt. Diese Regel sei unver­hält­nis­mä­ßig, heißt es zur Begründung in der Mitteilung des Gerichts. Die Stadt kön­ne die Notwendigkeit für eine ver­schärf­te Maskenpflicht nicht auf hohe Infektionszahlen stüt­zen. Münster hat­te am 27. November 56,8 Neuinfektionen in den ver­gan­ge­nen sie­ben Tagen pro 100.000 Einwohner und hat damit den nied­rig­sten Wert in Nordrhein-Westfalen (Az.: 5 L 1008/20, nicht rechts­kräf­ti­ger Beschluss).

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Kein Anspruch auf Krankenhaus-Aufnahme ohne Corona-Test

Das läßt sich am 20.11. auf der Seite des Verlags C.H. Beck lesen:

»Ein Kran­ken­haus muss einen be­hand­lungs­be­dürf­ti­gen Pa­ti­en­ten nicht sta­tio­när auf­neh­men, wenn die­ser die Mit­wir­kung an einem Co­ro­na-Test ver­wei­gert. Dies gilt je­den­falls dann, wenn kei­ne aku­te Le­bens­ge­fahr vor­liegt, ent­schied das Land­ge­richt Dort­mund mit Be­schluss vom 04.11.2020.

Behandlung im Krankenhaus wegen Nierenschmerzen
Eine Frau war in der 33. Woche schwan­ger. Am 22.09.2020 stell­te sie sich wegen star­ker Schmerzen in der lin­ken Niere in der Notaufnahme eines Klinikums vor. Die behan­deln­de Ärztin emp­fahl "drin­gen­de uro­lo­gi­sche Aufklärung" und ließ sie in ein wei­te­res Hospital verlegen. 

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Gericht rüffelt verdeckte Corona-Ermittler

Auf news​-trier​.de ist heu­te zu lesen:

»Wenn es nach dem Willen des Trierer Ordnungsamtes gegan­gen wäre, dann hät­te Stefan Strüber über 2.600 Euro bezah­len müs­sen, und das für eine Tat, zu der ihn das Ordnungsamt erst ver­lei­tet haben soll. Doch was genau war im April die­sen Jahres genau pas­siert? Stefan Strüber betreibt in Trier einen Gebrauchtwagenhandel. Nach den Vorgaben der dama­li­gen Corona-Schutzverordnung durf­ten Autohändler kei­ne Beratungs- oder Verkaufsgespräche mit Kunden füh­ren. Daran hat sich Stefan Strüber nach eige­nen Angaben auch immer strikt gehal­ten. Bis eines Tages zwei net­te Damen vor dem ver­schlos­se­nen Tor sei­nes Firmengeländes an der Trierer Loebstraße stan­den und ihn in ein Verkaufsgespräch ver­wickeln woll­ten. Er ließ sich auf das Drängen der Damen ein, und genau das wur­de ihm dann zum Verhängnis. Erst, als er eine der bei­den Damen auf sein Gelände ließ, wie­sen sie sich als Mitarbeiterinnen des Trierer Ordnungsamtes aus. Doch dann war die Falle bereits zugeschnappt.

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Gericht kippt Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer in NRW

Wie kann das sein? Warum spu­ren die Gerichte nicht? Das behaup­tet heu­te tages​schau​.de:

»Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die in der Corona-Einreiseverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gere­gel­te Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer aus Risikogebieten gekippt. Nach Ansicht des Gerichts hat das Land nicht berück­sich­tigt, dass Reisende bei der Rückkehr aus Ländern mit gerin­ge­ren Infektionszahlen als an ihrem Wohnort nach der Heimkehr einem höhe­rem Infektionsrisiko aus­ge­setzt sind.

"Das von den Rückkehrern aus­ge­hen­de Infektionsrisiko stel­le sich jeden­falls bei ver­gleich­ba­ren Inzidenzwerten nicht anders dar, als wenn sie daheim geblie­ben wären", schreibt das Oberverwaltungsgericht. Die ange­foch­te­nen Regelungen sei­en daher unver­hält­nis­mä­ßig.«

Warum, bit­te schön, haben CDU-SPD-Grüne in ihr schö­nes neu­es Gesetz extra etwas geschrie­ben zur "Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt ins­be­son­de­re für tou­ri­sti­sche Reisen", wenn so ein her­ge­lau­fe­nes Gericht alles kaputt macht? In Zeiten wie die­sen soll­te gesun­dem Menschenverstand ent­schie­den ent­ge­gen­ge­tre­ten werden!

VG Trier gegen Maskenpflicht in Fußgängerzone

Vorerst gilt die­ses Urteil nur für die Klägerin. Einer Pressmitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 17.11. ist zu entnehmen:

»Pressemitteilung Nr. 42/2020
Trier: Mund-Nasen-Bedeckung

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat einem Eilantrag, der die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen–Bedeckung in der Trierer Innenstadt zum Gegenstand hat, stattgegeben.

Die Stadt Trier hat mit – zunächst bis zum 30.11.2020 gel­ten­der – Allgemeinverfügung für die gesam­te Fußgängerzone, sowie eini­ge angren­zen­de Bereiche der Trierer Innenstadt, ohne Begrenzung auf bestimm­te Tage oder Tageszeiten die Pflicht zum Tragen einer Mund–Nasen–Bedeckung ange­ord­net. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch ein­ge­legt und gericht­lich die Anordnung der auf­schie­ben­den Wirkung ihres Widerspruchs bean­tragt, wobei sie zur Begründung ihres Begehrens ver­fas­sungs­recht­li­che Bedenken bereits am Bestehen einer aus­rei­chen­den gesetz­li­chen Grundlage gel­tend mach­te, sowie eine unan­ge­mes­se­ne Einschränkung ihrer grund­ge­setz­lich ver­bürg­ten all­ge­mei­nen Handlungsfreiheit rügte.

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Portugiesisches Berufungsgericht hält PCR-Tests für unzuverlässig und hebt Quarantäne auf

Hier kann das Urteil des Gerichts nach­ge­le­sen wer­den. Wegen nicht vor­han­de­ner Sprachkenntnisse sei an die­ser Stelle ver­wie­sen auf die Darstellung und Interpretation des Urteils auf tkp​.at, wo der Tenor so zitiert wird:

»„Auf der Grundlage der der­zeit ver­füg­ba­ren wis­sen­schaft­li­chen Beweise ist die­ser Test [der RT-PCR-Test] an und für sich nicht in der Lage, zwei­fels­frei fest­zu­stel­len, ob die Positivität tat­säch­lich einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ent­spricht, und zwar aus meh­re­ren Gründen, von denen zwei von vor­ran­gi­ger Bedeutung sind: Die Zuverlässigkeit des Tests hängt von der Anzahl der ver­wen­de­ten Zyklen ab; die Zuverlässigkeit des Tests hängt von der vor­han­de­nen Viruslast ab.

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OVG Münster kassiert pauschales Versammlungsverbot in Köln

rp​-online​.de meldet:

»Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat das pau­scha­le Versammlungs­verbot von Gruppen über 100 Personen in Köln auf­ge­ho­ben. Wie das Gericht bekannt­gibt, wur­de damit zwei Beschwerden statt­ge­ge­ben von Antragstellern, die für Mittwoch Kundgebungen und einen Aufzug in Köln ange­mel­det haben.

Dem Gerichtsbeschluss zufol­ge ist auch die pau­scha­le Maskenpflicht für alle Teilnehmenden rechts­wid­rig. Das Gericht argu­men­tiert, dass je nach Ort und Anlass der Versmmlung [so im Original, AA] eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erfor­der­lich sein kann oder auch nicht. Dies bedür­fe jedoch der Einzelfallprüfung. Ein pau­scha­les Verbot gebe die Verordnung des Landes nicht her. Das Gericht sieht in der Situtation in Köln kei­ne aus­rei­chend gro­ßen Unterschiede zur Situation im Land, die eine sol­che Verschärfung rechtfertigten.

Der Senat der Stadt kön­ne aber unab­hän­gig davon im Einzelfall not­wen­di­ge infek­ti­ons­recht­li­che Schutzmaßnahmen anord­nen.«

Update: Ein Leser weist dar­auf hin, daß der Artikel in der Rheinischen Post um 12:17 erschie­nen ist. Zu die­ser Zeit war das jecke Treiben in den Redaktionen gut eine Stunde zugan­ge. So wird die Benennung eines "Senats der Stadt" erklär­lich. Vielleicht wur­de es im Suff aber auch damit ver­wech­selt: "Der Senat ist eine sta­bi­le und wich­ti­ge Größe im Gefüge der EhrenGarde der Stadt Köln."

(Hervorhebung nicht im Original.)