In der Berliner SchulHygCoV-19-VO wird Bezug genommen auf "Impfungen" von Kindern und Jugendlichen, die überhaupt noch nicht zugelassen sind.
»§ 5 Testpflicht für Schülerinnen und Schüler
(1) Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule nur gestattet, wenn sie sich an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche, an denen für sie ein Unterrichts- oder Betreuungsangebot in Präsenz angeboten wird, einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Schule einen Nachweis über eine vollständige Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV‑2 vorlegt und die für den vollständigen Impfschutz nötige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt…«