Diese Interpretation, die beispielsweise am 15.4. auf reitschuster.de vertreten wird, ist mißverständlich. Dort beruft man sich auf einen Artikel auf berliner-kurier.de unter der Überschrift "Achtung, neue Corona-Regel: Ab heute bekommen nur noch Geboosterte Lohnfortzahlung!". Im Text heißt es:
»Wird für lediglich doppelt geimpfte Arbeitnehmer also eine Isolation angeordnet, so besteht kein Anspruch mehr auf Entschädigung für den Verdienstausfall nach Paragraf 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).«
Ähnlich wird am 12.4 auf augsburger-allgemeine.de argumentiert:
»Das gilt übrigens sowohl bei einer eigenen Infektion, sowie wenn aufgrund einer angeordneten Quarantäne das Zuhause nicht verlassen werden darf.«
Während der erste Artikel auf eine Isolation "Erkrankter" abzielt, geht der zweite auch von der Quarantäne als Kontaktperson aus. Offenbar herrscht hier in den Medien Verwirrung. Was sagen die offiziellen Stellen?
In Niedersachsen: Nur geboosterte Quarantänepflichtige erhalten Lohnfortzahlung wurde die dortige Regelung dargestellt, die näher am Gesetzestext zu sein scheint:
»Wer arbeitsunfähig ist, also durch einen PCR-Test bestätigt infiziert ist und Symptome hat oder keine Symptome hat, aber seiner beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Isolation nicht nachkommen kann, hat als Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung – unabhängig davon, ob er geimpft ist oder nicht.«
Was steht im Infektionsschutzgesetz?
Der zitierte § 56 regelt für "Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder als sonstige Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2" die Entschädigungsregelung. Dort heißt es:
»Eine Entschädigung… erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.«
gesetze-im-internet.de
Anders als im erwähnten § 31 werden hier "Kranke" nicht genannt. Das läßt den Schluß zu, daß man in Niedersachsen rechtlich korrekt verfährt. Kranke haben Anspruch auf Lohnfortzahlung – unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder nicht.
Schließlich meint auch die "Augsburger Allgemeine":
»Was gilt für Arbeitnehmer bei einer Krankschreibung wegen Corona?
Corona-Patienten mit leichten Erkrankungen der Atemwege müssen weiterhin nicht persönlich zum Arzt – stattdessen genügt eine telefonische Krankmeldung, woraufhin der Arzt in der Corona-Pandemie ein Attest ausstellen darf. Zuvor sieht die Sonderregelung eine eingehende telefonische Befragung des Patienten vor. In der Praxis beschäftigen sich Ärzte hierbei also nur oberflächlich mit dem Wohlbefinden des infektiösen Patienten und analysiert die telefonischen Schilderungen. So erhält der Krankgeschriebene eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) für sieben Tage, vorausgesetzt der Covid-19-Test ist positiv. Darüber hinaus ist eine einmalige Verlängerung für sieben weitere Kalendertage möglich, ebenfalls per Telefon.«
Dabei geht es den Arzt oder die Ärztin nichts an, ob die Menschen "geimpft" sind oder nicht. Was die Quarantäne angeht, so ist sie ohnehin freiwillig.
Am 5.4. wurde Karl Lauterbach so zitiert:
»Keine Änderung bei Lohnfortzahlung
Die Länder tragen die Maßnahmen mit, erwarten sich aber von Lauterbach teilweise noch Klarstellungen. Nachfragen kamen gestern vor allem zum Thema Lohnfortzahlung. Wird die noch gezahlt, wenn das Zuhausebleiben nicht mehr angeordnet wird, sondern freiwillig erfolgt? Lauterbach beruhigte gestern. Für die Frage, „ob man im gesetzlichen Sinne krank geschrieben ist, verändert sich gar nichts“, sagte der Minister. Das habe mit der Anordnung einer Quarantäne nicht zu tun, „sondern mit der Diagnose“. Und die könne durch „klinische Symptome, einen Antigen- oder einen PCR-Test festgestellt werden“.«
stuttgarter-nachrichten.de (5.4.)
Es bleibt also, wie alles aus dem Hause Lauterbach, wirr und unübersichtlich.
Fortsetzung in Noch mal zur Lohnfortzahlung nur für Geboosterte.
Wenn Nicht-"Geimpfte" zu Sonderschichten bestellt werden weil "Geimpfte" mit und ohne Symptome in Quarantäne müssen (kein Witz) stellt sich die Frage überhaupt nicht.
Da Maßnahmenkritiker wie wir die Warn-App nicht nutzen, ist die Wahrscheinlichkeit äußerst geringt, dass wir als Kontaktperson behelligt werden.
Zum Ge"impft"-Werden kann rechtlich niemand mehr gezwungen werden, nachdem letzte Woche die "Impf"pflicht durch die Bundestagsabgeordneten abgewählt worden war. Lauterbach begeht Rechtsbruch.
Bis heute ist ein großer Teil unserer „Qualitätsmedien“ nicht in der Lage, korrekt zwischen Isolation und Quarantäne zu unterscheiden.
Wer positiv getestet wurde, gilt als infiziert und kommt in Isolation. Hier gilt Lohnfortzahlung, egal ob geimpft oder nicht.
Wer als Kontaktperson in Quarantäne muss/soll (ohne positiv getestet worden zu sein), bekommt jetzt nur noch dann Lohnfortzahlung, wenn er „vollständig geimpft“ ist. Also dreimal.
Für uns komplett Ungeimpfte ändert sich also gar nichts. Sondern nur für die „Grundimmunisierten“ (2 Piekse). Die müssten sich jetzt eigentlich aufregen. Und dann mit spazieren gehen, anstatt ins nächste Impfzentrum zu rennen.
Denn das ist nur ein kleiner Vorgeschmack auf den nächsten Herbst … wenn für „nicht vollständig“ Geimpfte wieder viele Türen verschlossen bleiben werden.
Lt Jessica Hamed gilt diese Regelung nur für die KONTAKTPersonen, für die eine Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet wurde.
Wird das überhaupt noch gemacht ?
https://twitter.com/jeha2019/status/1515068458408501255?s=20&t=A25_xvAchLUlBHrW5ZOYBQ
Meine bisherige Erfahrung als Lohnbuchhalter:
Die Gesundheitsämter in NRW erstatten keine Entschädigung wegen Quarantäne an den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer ungeimpft oder nicht vollständig geimpft ist.
Dabei ist es egal, ob der Arbeitnehmer als Kontaktperson in Quarantäne oder als positive getestete Person in Isolation war.
Beim Online-Erstattungsantrag an das Gesundheitsamt (www.ifsg-online.de) muss man ein Impfzertifikat oder ein Attest über die Kontraindikation einer Impfung hochladen.
Wird kein Nachweis dem Erstattungsantrag beigefügt, dann lehnt das Gesundheitsamt diesen per Bescheid ab. Es wird auf den Beschluss der Landesregierung vom 11.10.2021 verwiesen, dass Ungeimpfte keine Entschädigung erhalten: https://www.land.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-laesst-verdienstausfallentschaedigungen-fuer-ungeimpfte-bei Allgemein bei den Bescheiden steht immer: Widerspruch sei nur vor Gericht möglich. Also schon eine recht hohe Hürde für Widerspruch.
Von positiv Getesteten wird zudem oftmals mitgeteilt, dass der Hausarzt einen nicht krankschreibe bzw. keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU, gelber Schein) ausstelle, obwohl Symptome vorliegen. Das positive Testergebnis reiche als Nachweis.
Ohne eine AU greift aber nicht die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (auch Lohnfortzahlung bei Krankheit genannt). Man ist dann wieder im Bereich der Entschädigung wegen Quarantäne unterwegs. Im schlimmsten Fall muss dann der ungeimpfte Arbeitnehmer regulären oder unbezahlten Urlaub nehmen.
Einige Arbeitgeber schielen auf die Entschädigung wegen Quarantäne bei Geimpften, da 100% der Kosten erstattet werden. Andere kleine Arbeitgeber sind über Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen froh, da mit wenig Aufwand über Erstattungsanträge AAG grob die Hälfte der Kosten erstattet werden und man nicht wochen- oder monatelang auf die Entschädigungszahlung der Quarantäne warten muss.
Ich wünsche mir, dass ein Arbeitgeber gegen einen ablehnten Erstattungsbescheid gerichtlich vorgeht, da die Unterscheidung zwischen geimpft und ungeimpft auf eine politische und nicht auf eine "wissenschaftliche" Entscheidung zurück geht. Leider erwarte ich aber von den Gerichten in Hinblick auf die letzten zwei Jahre keine positive Entscheidung, und sich durch sämtliche Instanzen zu klagen, kostet viel Zeit, Nerven und Geld.
Würde mich freuen, von Erfahrungen anderer zu hören. Zwei Jahre an sich ständig änderen Regelungen können schnell zu Missverständnissen führen und sind oftmals auch sehr erschöpfend.
Der AG ist bei Isolation zur Lohnfortzahlung verpflichtet (die ersten 6 Wochen).
Woher und ob der AG sein Geld zurückerstattet bekommt, braucht den AN herzlich wenig zu kümmern…
Leider aber alles schon so trotzdem in der Praxis erlebt…
Sinngemäß
Der PCR-Test stellt keine Diagnose dar!
Eigentlich müssten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam gegen den Irrsinn vorgehen.
Es wird wieder mal nicht zwischen Entschädigungs- und Lohnfortzahlung differenziert.
JEDER bekommt eine Lohnfortzahlung, solange BGB §616 nicht durch Tarif- oder Betriebsvereinbarung, Vertragsänderung oder in einem Neuvertrag explizit ausgeschlossen wurde. Und niemand muss eine Vertragsänderung annehmen, welche die eigenen Arbeitsbedingungen verschlechtert.
Also zur Not klagen, falls nicht gezahlt wird.
"Während der erste Artikel auf eine Isolation "Erkrankter" abzielt, geht der zweite auch von der Quarantäne als Kontaktperson aus."
Diese Aussage wird aber nicht mit den davor zitierten Textstellen belegt, oder?
@Kirsten: So sind die Begriffe "Isolation" und Quarantäne definiert.
Uh, danke für die Aufklärung. Dann bitte ich um Entschuldigung. Offensichtlich habe ich mich nicht intensiv genug damit beschäftigt…