Datenbasis verbessern, Prävention gezielt weiterentwickeln, Bürgerrechte wahren

Das sind die Forderungen eines Papiers, das von Prof. Dr. med. Matthias Schrappe, Universität Köln, ehem. Stellv. Vorsitzender des Sachverständigenrates Gesundheit, Prof. Dr. med. K. Püschel, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut für Rechtsmedizin, Prof. Dr. rer.nat. Gerd Glaeske, Universität Bremen, SOCIUM Public Health, ehem. Mitglied im Sachverständigenrat Gesundheit und ande­ren vor­ge­legt wur­de. Sie kom­men dar­in zu die­sem Fazit:

»Zur epi­de­mio­lo­gi­schen Beschreibung der Epidemie sind zuver­läs­si­ge Häufigkeitsmaße genau­so wich­tig wie sinn­vol­le Teststrategien, die eine zu hohe Rate falsch-posi­ti­ver Befunde ver­mei­den. Schwerpunkte sind die Infektionen im hohen Alter bei Vorliegen von Begleiterkrankungen sowie die noso­ko­mia­le bzw. herd­för­mi­ge Ausbreitung; aus bis­lang unge­klär­ten Gründen spie­len Kinder in der Dynamik der Epidemie eine unter­ge­ord­ne­te Rolle. Die Präventionsmaßnahmen kön­nen sich nicht auf all­ge­mei­ne Maßnahmen (z.B. social distan­cing) oder Nachverfolgung beschrän­ken, son­dern soll­ten in Analogie zu ande­ren Epidemien den spe­zi­fi­schen Schutz von Risikogruppen mit einschließen. 

Die deut­sche Verfassung kennt für den Fall einer Pandemie kei­nen Ausnahmezustand, 

der eine Abweichung von Aufgabenzuordnungen und Kompetenzen des föde­ra­len Staatsaufbaus und der demo­kra­ti­schen Gewaltenteilung erlau­ben wür­de. Zwar kann in Grundrechte auch der gesam­ten Bevölkerung ein­ge­grif­fen wer­den, doch bedür­fen Eingriffe stets einer legi­ti­men Rechtfertigung und eines trans­pa­ren­ten Abwägungsprozesses zwi­schen kon­kur­rie­ren­den Grundrechten sowie zwi­schen Grundrechten und Schutzpflichten des Staates. Je län­ger Beschränkungen andau­ern, desto stär­ker ist der Zwang zu kon­ti­nu­ier­li­cher Evaluation aus­ge­prägt, spe­zi­ell in Bezug auf die Beachtung der Verhältnismäßigkeit.«

Das Papier kann hier gela­den werden.

Eine Antwort auf „Datenbasis verbessern, Prävention gezielt weiterentwickeln, Bürgerrechte wahren“

  1. Im Fazit: "Die Präventionsmaßnahmen kön­nen sich nicht auf all­ge­mei­ne Maßnahmen
    (z. B. social distan­cing) oder Nachverfolgung beschränken,
    son­dern soll­ten in Analogie zu ande­ren Epidemien den
    spe­zi­fi­schen Schutz von Risikogruppen mit einschließen. "

    Das hal­te ich für eher bedenk­lich: hier wer­den "all­ge­mei­ne Maßnahmen" gefor­dert. Das ist eine Papier das ohne Evidenz Maßnahmen wie "social distan­cing" oder viel­leicht auch Masken-Tragen im Alltag fordert.

    Der wohl­fei­le Verweis auf die deut­sche Verfassung bringt genau was? Das was gera­de pas­siert wird eben nicht als Ausnahmezustand defi­niert (Stichwort "neue Normalität") und fer­tig ist der fal­sche Hase.

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