»+++ Nächtliche Ausgangssperren in Mannheim, Karlsruhe und Heidelberg +++
10:30 Uhr
Wegen gestiegener Infektionszahlen gelten in einigen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg, darunter die Städte Mannheim, Karlsruhe und Heidelberg seit heute wieder nächtliche Ausgangssperren. Die Ausgangsbeschränkungen gelten zwischen 21 und 5 Uhr für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene. Ausnahmen gibt es, wenn triftige Gründe vorliegen wie Arbeit oder der Besuch von Lebenspartnern. In den betroffenen Kommunen liegt die Sieben-Tage-Inzidenz jeweils über 500.«
Um 12:00 Uhr wurde dagegen, ebenfalls auf swr.de, gemeldet:
»Die Zahl der bestätigten Corona-Neuinfektionen ist am Samstag in Rheinland-Pfalz um 1.222 Fälle gestiegen. Vor einer Woche hatte das Landesuntersuchungsamt (LUA) 1.203 neue Ansteckungen gemeldet. Weitere Todesfälle verzeichnete die Behörde nicht. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen fiel leicht im Vergleich zum Vortag auf nun 362,7.«
Hannover hält mit:
»Region Hannover verschärft Regeln: FFP2-Maskenpflicht bald im Auto und in Mehrfamilienhäusern
Hannover. In der Region Hannover gilt künftig eine schärfere Maskenpflicht. Von Freitag an müssen in einem Auto mit Ausnahme des Fahrers alle Personen eine FFP2-Maske tragen, wenn zwei Haushalte oder mehr gemeinsam unterwegs sind. Die Regeln, die die Region am Mittwoch in einer entsprechenden Allgemeinverfügung veröffentlichte, gelten vorerst bis zum 10. Februar.
Auch in Kantinen und Mensen muss ab Freitag eine FFP2-Maske getragen werden, außer beim Essen oder Trinken. Kassiererinnen und Kassierer in Supermärkten sind ebenfalls von den Verschärfungen betroffen: Auch sie müssen bald verpflichtend eine FFP2-Maske tragen.
Dasselbe gilt in Hausfluren und Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, die aus mehr als vier Wohnparteien bestehen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt dort in allen Bereichen, die für jeden Bewohner zugänglich sind – etwa Gemeinschaftswaschküchen und Fahrradschuppen. Begründet werden die Maßnahmen mit der Ausbreitung der Omikron-Variante.«
rnd.de (12.1.)
(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)
Ob es wirklich Trottel gibt die das befolgen? Ich bin erschüttert.
@Schäbiger Lump
Na ja, vielleicht jemand, der nicht auf der Straße landen will, wenn er mit Mitmietern gesegnet ist, die alles verpetzen und mit einem Vermieter, dem jeder Grund recht ist, um einen rauszuekeln. 🙁
Man muss also immer mehr aufpassen. Protest gegen sinnlose Maßnahmen ist wichtig, aber deswegen auf der Straße landen, das muss man sich ein paarmal überlegen, ob es einem das wert ist.
Gott sei Dank hat man rechtzeitig die "Klinik-Inzidenz" wieder vergessen. Wer hatte überhaupt diese blöde Idee?
Einfach nur vollkommen krank!
The Show must go on.
Gibt es Presseberichte aus dem Ausland über den Irrsinn in Deutschland? Das kann doch niemand mehr ernst nehmen.
Ausgangssperre wegen grippalen Infekt.
In 100 Jahren wird man mit Schaudern auf dieses düstere Zeitalter des Aberglaubens und der Unvernunft zurückblicken.
@ isnixgut
Nur, wenn wir gewinnen, was mich im Siegeswillen ungemein bestärkt.
"Dasselbe gilt in Hausfluren und Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, die aus mehr als vier Wohnparteien bestehen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt dort in allen Bereichen, die für jeden Bewohner zugänglich sind – etwa Gemeinschaftswaschküchen und Fahrradschuppen. Begründet werden die Maßnahmen mit der Ausbreitung der Omikron-Variante.«
Hahahaha.
Nun bekommen also auch die Vermieter eine Möglichkeit an die Hand, um unliebsame Mieter loszuwerden.
Bald kommt die Impfpflicht zum Abschluss für Mietverträge.
Bei den Regelungen in BaWü habe ich den Eindruck, dass das dort auf den Mist der besonders woken und linken Grünen zurückgeht, die alles besonders gut machen wollen. Mir tun alle leid, die dort wohnen.
In Hannover gehe ich insbesondere von Inkompetenz und Denunziantenlust aus. Nun verlagert sich das Denunziantentum von den Supermärkten und offenen Bushaltestellen (an denen man auch alleine auf freiem Feld Maske tragen muss) weiter in den persönlichen Bereich, hier Wohnumgebung. Einfach nur widerlich.
Wann kommt die Regelung, dass die Türklinke an der Haustüre abmmontiert werden muss und jeder Mieter durchs Fenster in die eigene Wohnung steigen muss? Wenn man sich durch ein in der Luft schwebendes oder auf dem Boden liegendes Virusteilchem im Hausflur anstecken könnte, dann doch erst Recht an etwas so ekligem wie der türklinke. Ich bin absolut dafür, sofort alle Türklinken abzumontieren!!!
@Getriebesand: In BaWü gibt es linke Grüne?!?
Genau, Dr. Aschmoneit, es gibt hinterfotzige Grüne. Und eben keine aufrechten.
Wow! Der war wirklich gut.
In Freiburg darf man schon seit Dienstag ab 21 Uhr als Ungespritzter nicht mehr aus dem Haus und (ich glaube, in ganz Ba-Wü) gilt seit Mittwoch FFP2-Maskenpflicht. Als ich am Donnerstag mit OP-Maske im Supermarkt und noch in einem anderen kleinen Lebensmittelgeschäft war, war ich die einzige, alle anderen trugen folgsamst ihre Filtertüte im Gesicht. Man gehorcht umgehend, das ist typisch deutsch und macht mich jedesmal wieder sprachlos. Immerhin bekam ich noch keine Rüge, doch das wird sicher noch kommen.
Die FFP2 Maske deswegen vielleicht, weil
Die Geimpften sich vor Omikron schützen
sollen, denn nach einem Artikel bei multipolar
" wird Omikron die Pandemie beenden " auch
dargestellt ist, dass es hier eher eine negativ
Wirkung gibt…also klarer gesprochen, die
Omikron Infektion bei G. gefährlicher verläuft.
Artikel ist vom 14.1.
Und unsere überlebenden Kinder oder Enkel werden uns fragen:
Und was hast DU oderIHR gegen diesen Faschismus – Zwang gedacht und dann gemacht ??
Auch Tote haben sinnvolle Taten oder Chancen versäumt- und wenn nur als Spazierer..
„ Dasselbe gilt in Hausfluren und Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, die aus mehr als vier Wohnparteien bestehen.“
Da freuen sich doch alle Miter, die in den oberen Etagen von Häusern ohne Aufzug leben. Einkäufe mit FFP2-Maske im Gesicht nach oben schleppen ist eine Zumutung oder sogar Gefahr, wenn Betroffene wegen Atemnot aus den Socken kippen. Man sollte doch erstmal mit Politikern Pilotstudien zur Verträglichkeit der Maßnahme machen, die Damen und Herren sollte man mit dem Ding vor den Atemwegen über die Treppenflure jagen, aber kräftig!
…und Aldi, Lidl usw. müssen dann schließen, weil die nicht genug Personal haben, um die Maskenpausen, die wegen Arbeitsschutz nach 70 min Tragen obligatorische sind, auszugleichen…..
So langsam klinke ich mich aus dem Geschehen hier aus, kaufe Cola und Popcorn und schaue einfach nur noch zu, wie das Land sich zum Affen macht.
"kaufe Cola und Popcorn"
Aber bitte nur mit Partikelmaske FFP2, original aus dem Baumarkt.
Medizinische Masken sind nämlich inzwischen verboten (wäre ja sonst langweilig, wenn man nicht das Geänderte ständig wieder ändern würde, nicht?) Für den braven Bürger gehört das morgendliche Studieren der neuesten Corona-Regeln inzwischen zur Normalität. Noch vor den Börsenkursen und Wetter.
Ich könnte wirklich nur noch dauerkotzen ;-(
Aber dieser exponentiell wachsende Irrsinn muss jetzt bald platzen.
Pfff, die FFP-Masken werden an geeigneter Stelle perforiert. Wenn ich auf Atemkontrolle stünde, würde ich einschlägige Lokalitäten besuchen, ansonsten hat niemand das Recht, mir die Atmung zu reglementieren. Das ist definitiv meine rote Linie.
der große masken unsinn
50 studien siehe corona-blog.net
es geht nur um massenhypnose siehe Prof. Desmet again
corona-ausschuss.de Nr. 87 . Erster Beitrag nach Einführung.
@ 123
Der Maskenunsinn wird mit geradezu chirurgischer Präzision vom AG Weimar – dem gallischen Dorf der deutschen Justiz, die ansonsten nur aus Römerlagern zu bestehen scheint – zerlegt. Nachdem das AG die Beklagten bereits aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat, weil sie erstens durch Attest von der Pflicht zum Maskentragen befreit waren und zweitens durch die Kontrolle der Atteste durch die Polizei gar nicht bis zur Versammlung vordringen konnten, die Pflicht zum Maskentragen aber für die Versammlung galt, geht es ans "Eingemachte", indem die Beklagten zudem aus rechtlichen Gründen freigesprochen werden:
"Die Betroffenen waren aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil die maßgeblichen Normen § 5 Abs. 1 Nr. 5 und
§ 6a Abs. 2 Nr. 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig waren."
Nachdem das AG Weimar in einem Rundumschlag das Infektionsschutzgesetz, insbesondere den berüchtigten § 28, abgewatscht und als verfassungswidrig beurteilt hat, ohne sich der Gefahr auszusetzen, die Norm in einem Normenkontrollverfahren dem korrupten BVerfG vorlegen zu müssen – kluger Schachzug -, folgt die Begründung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der genannten Normen.
Das AG Weimar bestätigt zwar, dass es sich bei den von der Landesregierung Thüringen verfolgten Zielen um legitime Ziele handele und sogar, dass die Maskenpflicht geeignet sei, obwohl es selbst feststellt, dass es "keine wissenschaftliche Evidenz für die Wirksamkeit einer Maskenpflicht" gibt. Tatsächlich muss man entgegen dieser Darstellung davon ausgehen, dass sie "'objektiv untauglich' (BVerfGE 16, 147 (181)), 'objektiv ungeeignet' (BVerfGE 19, 119 (127)) oder 'schlechthin ungeeignet' (BVerfGE 17, 306 (317))" ist. Trotz zahlreicher Zugeständnisse an die Erforderlichkeit kommt es zu dem Resultat, dass "nicht auf eine Gefahr einer Überlastung des
Gesundheitssystems geschlossen werden" konnte.
Die Angemessenheit der Maskenpflicht verwirft es allerdings in jeder Hinsicht.
Unter Bezug auf die Gutachten von Prof. Dr. [Ines] K[appstein] und Prof. Dr. P.? widmet es sich zunächst der Erörterung der Frage, "welchen konkreten Beitrag eine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit zur Infektionsvermeidung leisten" kann. In diesem Zusammenhang bekräftigt es, dass es keine Evidenz für die Wirksamkeit von Gesichtsmasken gibt. (An dieser Stelle sei der Hinweis gestattet, dass man sich wieder fragen muss, ob Prof. Dr. med. P. überhaupt studiert hat, wenn er als Beleg für die Wirksamkeit von Masken die "Erfahrungen mit Masken im Operationssaal" und "historische Erfahrungen bei Pestausbrüchen in der Mongolei 1910/11 und 1920/21" heranzieht. Selbst medizinischen Laien ist bekannt, dass Masken im OP getragen werden, um bakterielle Infektionen zu verhindern, und die Pest wird durch Bakterien, genau genommen durch das Bakterium Yersinia pestis verursacht. Viren sind Größenordnungen kleiner als Bakterien. Das Pestbakterium ist 0,5 bis 0,8 Mikrometer breit und 1–1,3 Mikrometer lang, das Coronavirus hat einen Durchmesser von 60 bis 160 Nanometern.) Dankenswerterweise stellt das AG fest: "Nachprüfbar begründet wird diese, der Beantwortung der eigentlichen Fragen des Gutachtens einleitend vorangestellte Feststellung von ihm aber nicht, wobei eine solche Begründung im Rahmen der knappen, nur 6 Seiten umfassenden Stellungnahme auch nicht erwartet werden konnte."
Hinsichtlich der Wirksamkeit von Masken konstatiert das AG unter Verweis auf die befragten Sachverständigen resümierend: "Selbst wenn der Verordnungsgeber sich ausschließlich auf die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts gestützt hätte – womit er allerdings den Anforderungen an den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach dem auch hier anzulegenden Maßstab der Vertretbarkeitskontrolle (BVerfGE 50, 290, juris Rn. 213) nicht genügt hätte, da er die ihm verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen hat (vgl. AG Weimar, 15.03.2021, 583 Js 200030/21, juris Rn. 39–43) – hätte er auch
unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums von nichts anderem ausgehen dürfen, als dass die
Wirksamkeit unbewiesen und wenn sie doch bestehen sollte, dann allenfalls gering ist, im Freien noch einmal
wesentlich geringer als in geschlossenen Räumen. Die vom Gericht aus den Gutachten der Sachverständigen K. und P.
gewonnenen Erkenntnisse waren dabei […] für den Verordnungsgeber grundsätzlich auch schon zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses im Dezember 2020 verfügbar. Der
Verordnungsgeber hätte ohne weiteres selbst Gutachten wie die hier ausgewerteten in Auftrag geben können."
Hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter der Versammlungsfreiheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der körperlichen Unversehrtheit führt es aus, dass diese durch das Maskengebot in unverhältnismäßiger Weise verletzt werden. Die Begründungen lohnt es, in Gänze zu lesen, außerdem habe ich keine Zeit mehr, um zu paraphrasieren und zu kommentieren:
"Bei der Maskenpflicht bei Versammlungen handelt es sich – im besonderen Maße, soweit Demonstrationen gegen die
Corona-Politik betroffen sind – nicht um eine Maßnahme von geringer Eingriffsintensität mit einem 'den eigentlichen
Kernbereich der Versammlungsfreiheit kaum tangierenden Charakter' (so aber SächsOVG, 09.08.2021, 3 B 254/21,
juris Rn. 40, anders AG Garmisch-Partenkirchen, 05.08.2021, 2 Cs 12 Js 47757/20, juris Rn. 72f). Der Kernbereich der
Versammlungsfreiheit ist vielmehr wesentlich betroffen, wenn bei Versammlungen, die sich – explizit oder implizit – auch
gegen die Maskenpflicht richten, das Maskentragen verpflichtend gemacht wird. Den Demonstranten wird damit als
Bedingung für das Demonstrieren gegen eine Maßnahme die Befolgung der Maßnahme auferlegt, wobei diese
Maßnahme – da es keine allgemeine Maskenpflicht im Freien gibt – gerade nur für die Demonstranten, nicht aber für
andere Bürger, die sich im öffentlichen Raum bewegen, gilt. Ihnen wird damit ein innerpsychischer Konflikt aufgezwungen, der eine ganz erhebliche Einschränkung ihrer Versammlungsfreiheit zur Folge hat.
Selbstverständlich darf insoweit nicht verkannt werden, dass die durch die Verordnung geregelte Maskenpflicht für alle
Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG galt, nicht nur für Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen. Allerdings
finden in den Monaten Dezember und Januar, dem Geltungszeitraum der Verordnung, in Thüringen üblicherweise kaum Demonstrationen statt, der Verordnungsgeber konnte und musste daher davon ausgehen, dass hauptsächlich gegen
die Corona-Politik gerichtete Versammlungen wie etwa der wöchentliche Montagsspaziergang in W. davon betroffen
sein würden.
Zu dieser spezifischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit, Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen
betreffend, kommt die generell beim Maskentragen gegebene Beeinträchtigung der (verbalen und nonverbalen)
Kommunikation durch die Verdeckung der unteren Gesichtshälfte hinzu, die hier auch ein besonderes Gewicht hat, da Kommunikation ein wesentliches Element von Versammlungen ist. [
Bei der Abwägung steht den dargelegten konkreten Freiheitseinschränkungen, die, auch unter Berücksichtigung der
Hochschätzung der Versammlungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, erhebliches Gewicht
haben, ein Nutzen der Maskenpflicht gegenüber, für den es keine wissenschaftliche Evidenz gibt, der allenfalls möglich
und wenn, dann nur gering ist. Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass es dem Verordnungsgeber unbenommen
wäre, bei Verzicht auf eine Maskenpflicht die Bürgerinnen und Bürger zum freiwilligen Maskentragen aufzurufen. Dies
wird zwar bei den Teilnehmern von Demonstrationen gegen die Corona-Politik mutmaßlich wenig Erfolgsaussichten
haben, bei denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die die Corona-Maßnahmen – ohne oder mit gewissen
Einschränkungen – für gerechtfertigt und angemessen erachten, sollte aber zu erwarten sein, dass sie in relevanter Zahl
einem solchen Aufruf Folge leisten würden. Dies bedeutet, dass der mit dem grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger
betreffende Grundrechtseingriff angestrebte Gesamtnutzen – sofern er eintreten sollte – zu einem erheblichen Teil auch
ohne die Ausübung staatlichen Zwangs erreicht werden könnte. Dieses Argument, das bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung meist nur auf der Ebene der Erforderlichkeit diskutiert und dort als nicht durchgreifend erachtet wird, weil Appelle an die Freiwilligkeit nicht gleich wirksam seien wie ein rechtsverbindliches Gebot, wirkt bei der Angemessenheitsprüfung in der Abwägung zusätzlich zu Lasten des Freiheitseingriffs.
Nach allem geht die Abwägung zu Lasten des Grundrechtseingriffs aus. Die nur vage Aussicht auf einen geringen positiven Effekt einer Maßnahme kann keinen Grundrechtseingriff, der nicht vollkommen geringfügig ist, rechtfertigen. Die durch die fraglichen Normen angeordnete Maskenpflicht bei Versammlungen ist unverhältnismäßig."
"Mit der Maskenpflicht ist auch ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art.2
Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, das nicht subsidiär gegenüber Spezialgrundrechten wie der Versammlungsfreiheit ist
(Sachs/Rixen GG Art. 2 Rn. 138), gegeben, da auch die eigenverantwortliche Gestaltung des äußeren
Erscheinungsbildes von diesem Grundrecht geschützt wird (VGH BW, 12.08.2021, 1 S 2315/21, juris Rn. 76; vgl.
BVerfG NJW 1991, 1477). Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der
Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, juris Rn. 111 m. w. N.). Anderen Menschen, insbesondere denjenigen, mit denen man spricht, sein
Gesicht zu zeigen, ist ein elementares menschliches Bedürfnis, nicht zuletzt, weil mit dem Gesicht auch nonverbal
kommuniziert wird. Die Pflicht zur Verdeckung der unteren Gesichtshälfte stellt daher keinen geringfügigen Eingriff in
das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (a. A. Kießling/Kießling IfSG § 28a Rn. 35). Geringfügig kann der Eingriff
allenfalls deshalb erscheinen, weil die Maskenpflicht alle Menschen – von den hier in § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO geregelten Ausnahmen abgesehen – betrifft. Der Eingriff wird erträglicher, weil alle gleichermaßen
eingeschränkt werden. Wäre die Maskenpflicht etwa im Einzelhandel oder im Öffentlichen Verkehr dagegen nur
einzelnen, willkürlich ausgewählten Personen auferlegt, während die übergroße Mehrheit keine Masken tragen würde,
würden sehr wahrscheinlich die allermeisten der von der Maskenpflicht Betroffenen dies als erheblichen Eingriff in ihr
Recht auf eigenverantwortliche Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes empfinden.
Auch diese Freiheitseinschränkung ist bei der Abwägung gegen den nicht erwiesenen, allenfalls möglichen und wenn
dann jedenfalls nur geringfügigen Nutzen der Maskenpflicht als unverhältnismäßig zu beurteilen."
"Die Maskenpflicht greift auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art.2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
Das Gericht folgt insoweit der Auffassung, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden für einen Eingriff in
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht Voraussetzung sind, sondern auch leichte Einwirkungen auf den Körper ohne feststellbare
negative Folgen für die Gesundheit ("Bagatelleingriffe") ausreichen (Sachs/Rixen, GG Art. 2 Rn. 163; vgl.
Maunz/Dürig/Di Fabio GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Rn. 61: Eingriff bejahend für die Konfrontation mit Tabakqualm; a. A.
(Bagatellvorbehalt) BVerwGE 54, 211 (223)). Danach ist ein Eingriff in das Grundrecht aus Art.2 Abs. 2 S. 1 GG hier
schon allein deshalb zu bejahen, weil die Maske zu einem erhöhten Atemwiderstand führt, eine teilweise Rückatmung
der Ausatemluft erfolgt und insoweit die ungehinderte Atmung beeinträchtigt wird (a. A. BayVGH, 22.06.2021, 25 NE
21.1621, juris Rn. 46; BayVGH 28.07.2021;25 NE 21.1962, juris Rn. 45–48; OVG Hamburg, 15.01.2021,1 Bs 237/20, juris Rn. 64–66: SächsOVG, 15.10.2021, 3 B 355/21, juris Rn. 46. In diesen Entscheidungen werden – ohne die Gegenauffassung zu erwähnen – gesundheitliche Beeinträchtigungen als notwendige Voraussetzung eines Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG angesehen und ihr Vorliegen verneint).
Der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird auch nicht durch die Befreiung von der Maskenpflicht bei
Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen, denn dieser Befreiungstatbestand trifft nur auf Einzelne zu, während nach der hier vertretenen Auslegung von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Maskenpflicht für jede(n) davon Betroffene(n) einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt.
Auch der Eingriff in Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG ist, da er jedenfalls nicht geringer zu gewichten ist als der Eingriff in das
Allgemeine Persönlichkeitsrecht, nach dem dort Gesagten nicht verhältnismäßig."
AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 – 6 OWi 340 Js 201252/21
https://openjur.de/u/2379804.ppdf
Diese neuen Beschränkungen wegen einer winterlichen Erkältungswelle sind wirklich erschreckend. Es ist schon erstaunlich, was hier passiert, wenn man mal für 2 Wochen das Land verlassen hat. Ich komme mir vor, als sei ich in ein Hochsicherheitsgefängnis zurückgekehrt.
Der Wahnsinn geht weiter. Endlich darf ich meinen 'nicht' Enkeln als Zeitzeuge davon berichten. Vielleicht komme ich irgendwann auch ins Fernsehen als letzter und ältester Überlebender. Ich könnte im Strahl kotzen.….
Ich vermute: auf durch Masken entpersonalisierte Menschen lässt sich vom Polizei-Büttel leichter einschlagen lassen.
Gibt es dazu Studien? Gern aus China oder von den Philipinnen (Duterte ist da Fachmann) …